betreffenden Verwaltungszweiges. Bei der Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen gebührenpflichtigen Verrichtungen darf ein gewisser Aus gleich geschaffen werden, um mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall aus Verrichtungen auszugleichen, für die wegen des mangelnden Interesses keine kostendeckende Entschädigung ver - langt werden kann.337 Sind Vergleiche mit privatwirtschaftlich angebotenen Leistungen möglich, kann auf marktübliche Preise abgestellt werden.338Es gibt aber häufig Fälle, in denen sich der Nutzen einer staatlichen Leistung bzw. der Kostenaufwand der Verwaltung nur schwer bestimmen lässt. Ist der «Wert der Leistung» nicht eruierbar, wird teilweise das Äqui va lenz prinzip als Ersatz für die Nichtberücksichtigung der Einzelkosten beim Kostendeckungsprinzip herangezogen.339Mangelt es aber der staatlichen Leistung an einem Marktwert, kann das Äquiva lenz - prinzip kaum mehr zur Beschränkung der ungleichen individuellen Ver - tei lung der Kosten unter den Abgabenpflichtigen leisten als das Rechts - gleich heitsgebot und das Willkürverbot.340Dies hat der Staatsgerichtshof verschiedentlich deutlich gemacht. Er hat das Äquivalenzprinzip als «weit gehend irrelevant» erachtet, weil für die Bewertung einer kom mu - nalen Wasser- und Abwasserversorgung kein Marktwert zur Verfügung stehe.341Er hat es auch für unmöglich gehalten, den objektiven Wert der Dienstleistung «Bankenaufsicht»342oder eines strafgerichtlichen Verfah - rens343näher zu bestimmen, so dass sich aus dem Äquivalenzprinzip kei- ne klaren Kriterien für die zulässige Höhe der betreffenden Ge büh ren ableiten
lassen.645
§ 8 Kausalabgaben 337BGE 103 Ib 318; 103 Ia 88; vgl. auch vorne S. 638. 338BGE 122 I 289 f. und BGE 109 Ib 314. 339StGH 1997/28, Urteil vom 29. Januar 1999, LES 3/1999, S. 148 (153 f.); StGH 1999/ 38, Entscheidung vom 11. April 2000, nicht veröffentlicht, S. 12; StGH 1998/13, Urteil vom 3. September 1998, LES 4/1999, S. 231 (242); StGH 1997/42, Urteil vom 18. Juni 1998, LES 2/1999, S. 89 (95). Der Staatsgerichtshof weist dabei auf BGE 107 Ia 33 f. und Imboden/Rhinow, Nr. 110, S. 780, hin. Vgl. auch Widmer, S. 62. 340So in StGH 1997/28, Urteil vom 29. Januar 1999, LES 3/1999, S. 148 (154) unter Be - zug nahme auf Widmer, S. 59 f. 341StGH 1999/38, Entscheidung vom 11. April 2000, nicht veröffentlicht, S. 12 unter Hin weis auf StGH 1997/28, Urteil vom 29. Januar 1999, LES 3/1999, S. 148 (153 f.). 342StGH 1997 / 42, Urteil vom 18. Juni 1998, LES 2 / 1999, S. 89 (95). 343StGH 1998 / 13, Urteil vom 3. September 1998, LES 4 / 1999, S. 231 (242).