Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

umschrieben, wonach eine Abgabe «nicht in einem offensichtlichen Miss verhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in ver nünftigen Grenzen bewegen muss».331Nach einer älteren Fassung be - sagt das Äquivalenzprinzip, dass die Gebührenhöhe in einem angemes - se nen Verhältnis zur staatlichen Leistung stehen muss.332Auf keinen Fall darf eine Gebühr so hoch sein, dass dadurch die Benützung der je wei - ligen Institution verunmöglicht oder übermässig erschwert wird.333Es stellt ein Mittel zur Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Abgaben - pflich tigen dar, indem es «der Verteilung der gesamten Kosten eines Ver - wal tungszweiges auf die einzelne Verrichtung Schranken» setzt.334Das Äqui valenzprinzip bezieht sich im Unterschied zum Kostendeckungs - prinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem be - stimmten Verwaltungszweig, sondern auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall.335Vor diesem Hintergrund erscheint das Äquivalenzprinzip als «gebührenrechtliche Ausgestaltung des Ver - hält nis 
mässigkeitsgrundsatzes».336 b) Bemessungskriterien Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nut - zen, den sie dem Pflichtigen einträgt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des 644Bemessung 
der öffentlichen Abgaben 331StGH 1997/28, Urteil vom 29. Januar 1999, LES 3/1999, S. 148 (153); StGH 1997/ 42, Urteil vom 18. Juni 1998, LES 2/1999, S. 89 (95) und StGH 1998/13, Urteil vom 3. September 1998, LES 4/1999, S. 231 (242) und StGH 1999/38, Entscheidung vom 11. April 2000, nicht veröffentlicht, S. 12; zur Rechtsprechung des schweizerischen Bun des gerichts vgl. BGE 109 Ib 314 und 121 I 238. Die Verwaltungsbeschwerde - instanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) definiert das Äquivalenzprinzip in ihrem Be - schluss vom 21. April 1999 VBI 1999/4, nicht veröffentlicht, S. 5, indem sie sich auf Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., S. 527, Rdnr. 2054 bezieht. Das Äquivalenzprinzip besage, dass die Höhe der Gebühr im Ein zelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabenpflichtigen hat, stehen müsse (auch zitiert in StGH 1999/38, Ent - schei dung vom 11. April 2000, nicht veröffentlicht, S. 7). Für Österreich vgl. Ada - mo vich/Funk, Verwaltungsrecht, S. 181, mit Hinweisen auf die Spruchpraxis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes. 332StGH 1986/9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 145 (147). 333BGE 103 Ia 89. 334BGE 101 Ib 468. Vgl. auch Auer, S. 57. 335Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 379; vgl. auch Widmer, S. 61. 336BGE 121 II 188; vgl. auch Auer, S. 40, Rhinow/Krähenmann, Nr. 110, S. 339. Zum Ver hältnismässigkeitsprinzip im liechtensteinischen Verwaltungsrecht siehe Kley, Verwaltungsrecht, S. 227 ff. und zum Äquivalenzprinzip insbesondere S. 181.
	        

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