Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

4. Ersatzabgaben a) Keine allgemein anwendbare Regeln Das Kostendeckungsprinzip ist auf Ersatzabgaben nicht anwendbar.327 Es sind bisher für die Bemessung von Ersatzabgaben kaum allgemein an- wendbare Regeln entwickelt worden, so dass solche angesichts der Un - terschiede in der primären Leistungspflicht von Fall zu Fall bestimmt werden müssen.328So sind beispielsweise bei der Bemessung der Ersatz - ab gabe für Abstellplätze zunächst alle Vorteile in Rechnung zu stellen, die dem Pflichtigen aus der Befreiung von der Baupflicht erwachsen. Das sind vor allem die Baukosten, die der Pflichtige als Folge des Wegfalls seiner primären Leistungspflicht erspart. Es sind neben den Vorteilen aber auch die Nachteile in Rechnung zu stellen, die aus dem Wegfall der Real erfüllung entstehen. Keine eigenen Abstellplätze bedeuten für das pflichtige Grundstück einen entsprechenden 
Wertverlust.329 b) Ausgleichsfunktion Die Ersatzabgabe hat in erster Linie eine Ausgleichsfunktion. Ihr Zweck besteht darin, die Rechtsgleichheit zwischen baupflichtigen und nicht bau pflichtigen Eigentümern herzustellen. Aus diesem Grund darf die Ersatz abgabe keinesfalls höher sein, als dies zur Herbeiführung eines ge- rechten Ausgleichs notwendig 
ist.330 III. Äquivalenzprinzip 1. Inhaltsumschreibung a) Begriff Das Äquivalenzprinzip wird vom Staatsgerichtshof in Anlehnung an die Praxis des schweizerischen Bundesgerichts als eine «Schranke der un - glei chen Verteilung der Kosten auf die einzelnen Abgabepflichtigen» 643 
§ 8 Kausalabgaben 327BGE 102 Ia 7, 15; vgl. auch Rhinow/Krähenmann, Nr. 112, S. 345. 328BGE 97 I 804; vgl. auch Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 125. 329Frey, S. 112 f. 330Frey, S. 111; vgl. auch StGH 2003/39, Urteil vom 2. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 12.
	        

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