Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

genutzt werden und dürfen daher einen Gewinn erzielen.321Mono pol ge - bühren sind kostenunabhängig. Es steht ihnen – abgesehen von einem ge wissen Verfahrensaufwand – keine kostenverursachende Leis tung des Gemeinwesens 
gegenüber.322 3. Vorzugslasten (Beiträge, Mehrwertabschöpfungen) a) Beiträge Vorzugslasten unterliegen dem Kostendeckungsprinzip.323Die Gesamt - summe der Beiträge an eine öffentliche Einrichtung wird durch die Höhe des zu deckenden Aufwandes begrenzt.324Die Gesamtsumme der Bei trä ge darf die den Sondervorteil schaffenden Aufwendungen des Ge - mein we sens nicht übersteigen, wobei ähnlich wie bei den Gebühren eine gering fügige oder eine nur zeitweilige Überschreitung hinzunehmen ist.325 b) Mehrwertabschöpfungen Dagegen müssen die ebenfalls zu den Vorzugslasten gehörenden Mehr - wert abschöpfungen mangels Kostenabhängigkeit nicht dem Kosten - deckungs prinzip entsprechen. Steht bei den Vorzugslasten die Finan zie - rung einer öffentlichen Einrichtung im Vordergrund, überwiegt bei der Mehrwertabschöpfung der Vorteilsausgleich. Die Vorzugslasten lassen sich anhand des Kostendeckungsprinzips ziemlich genau berechnen. Mehrwertabschöpfungen können hingegen deutlich über den effektiven Kosten der wertvermehrenden staatlichen Massnahmen liegen.326 642Bemessung 
der öffentlichen Abgaben 321BGE 124 I 11, 20 E. 6b S. 20; Rhinow/Krähenmann, Nr. 110, S. 341. 322Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 379 und Auer, S. 49. 323BGE 110 Ia 205, 209 und BGE 106 Ia 201, 204 f.; Rhinow/Krähenmann, Nr. 111, S. 343. 324Vgl. die Regelung der Kostendeckung nach Art. 24 BauG für Verkehrsanlagen und Kanalisationen; vgl. auch Zaugg, S. 221. 325BGE 98 Ia 174, 179 und BGE 95 I 507; vgl. auch Imboden/Rhinow, Nr. 111, S. 787; Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 112 und 115. 326So Widmer, S. 58 f.; Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 112.
	        

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