Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Die Gebühr, die für die Erteilung einer Treuhänderbewilligung zu entrichten ist, ist nach den Worten des Staatsgerichtshofes eine Ver wal - tungsgebühr. Sie stellt eine gebührenpflichtige Dienstleistung des Staates dar. Der Staatsgerichtshof vertritt in StGH 1986/9314die Auffassung, dass die von der Regierung für die Erteilung der Treuhänderbewilligung erhobene Gebühr von Franken 2000.–, für die gesetzlich ein Gebühren - rah men von Franken 1.– bis 10000.– statuiert war, in einem offen sicht - lichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehe und zwar auch dann, wenn man bedenke, dass die Entscheidung über die Erteilung ei- ner Treuhänderbewilligung von der Regierung und nicht von einer Amts stelle getroffen worden sei. Eine Gebühr von Franken 2000.– über - steige an gesichts der «Einfachheit der Entscheidungsfindung» den Ver - wal tungs aufwand. Die Regierung habe lediglich prüfen müssen, ob der Antrag steller ein rechtswissenschaftliches oder wirtschaftswissenschaft - liches Studium abgeschlossen habe, und ob er die persönlichen Vor aus - setzungen zur Erteilung der Treuhänderbewilligung erfülle. Das Kostendeckungsprinzip lässt eine «gewisse Pauschalierung» von Verwaltungsgebühren zu. Aus «Praktikabilitätserwägungen» kön - nen die dem Einzelnen auferlegten Gebühren pauschaliert 
werden.315 bb) Keine formellgesetzliche Grundlage Nach der Praxis des Staatsgerichtshofes erübrigt es sich wegen des Kos - ten deckungs- und Äquivalenzprinzips, die Höhe der Verwaltungs ge - bühr in einem formellen Gesetz zu regeln. Er weiss sich mit dieser Auf - fas sung in Übereinstimmung mit der älteren Lehre und der Recht spre - chung in der Schweiz.316In seiner jüngsten Rechtsprechung deutet er al- lerdings mit Blick auf die Praxis des schweizerischen Bundesgerichts an, von diesem Standpunkt abzurücken. Er fragt sich nämlich, ob nicht bei sehr hohen Gebühren, das Gesetz selbst bei Einhaltung des Kosten - deckungs- und des Äquivalenzprinzips nähere Angaben über die zuläs - 640Bemessung 
der öffentlichen Abgaben 314StGH 1986/9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 145 (147 f.). 315StGH 1997/42, Urteil vom 18. Juni 1998, S. 89 (95); vgl. auch Art. 169 Abs. 2 LVG, wonach die Regierung im Verordnungswege die Verwaltungsgebühren zu regeln hat und sie je nach Umständen für ein ganzes Verfahren oder einen Teil desselben eine «Pauschal gebühr» (Mindest- und Höchstgebühr) festsetzen kann. Diese Regelung ist wohl zu weitgehend, da sie im Gesetz selber vorgesehen werden muss. 316StGH 1986/9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 145 (147).
	        

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