Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

d) Funktion Das Kostendeckungsprinzip soll gewährleisten, dass der gesamte Abga - be nerlös nicht höher als die Gesamtkosten der vom Staat erbrachten Leistung ausfällt. Damit soll insbesondere bei fehlender oder ungenü - gend detaillierter Verankerung der Höhe der Gebühr im Gesetz sicher - ge stellt werden, dass die entsprechenden Abgaben nicht «generell über- höht und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden».303Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) räumt je - doch in ihrem Beschluss vom 21. April 1999304ein, dass bei der Gebüh - ren bemessung auch die «allgemeinen Unkosten» des betreffenden Ver - wal tungszweiges mitberücksichtigt werden können. Dem Gemeinwesen sei es insbesondere nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall aus Verrichtungen auszugleichen, für die wegen des mangelnden Interesses keine kostendeckende Entschädigung ver - langt werden könne.305Es sei ferner durchaus angängig und vertret bar, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und dessen Inte - res sen an der Amtshandlung angemessen Rechnung zu tragen.306 Der Staatsgerichtshof ruft das Kostendeckungsprinzip regelmässig dann an, wenn er einen Gebührentarif daraufhin prüft, ob er übersetzt sei und ob sich in der Gebühr eine Steuer verbirgt,307für deren Erhebung eine formelle gesetzliche Grundlage erforderlich ist.308 638Bemessung 
der öffentlichen Abgaben 303StGH 1999/38, Entscheidung vom 11. April 2000, nicht veröffentlicht, S. 12 unter Hin weis auf Widmer, S. 57 und Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 71; ebenso StGH 1998/13, Urteil vom 3. September 1998, LES 4/1999, S. 231 (242); StGH 1997/42, Urteil vom 18. Juni 1998, LES 2/1999, S. 89 (95) und StGH 1997/28, Urteil vom 29. Ja nuar 1999, LES 3/1999, S. 148 (153); vgl. auch StGH 1990/11, Urteil vom 22. November 1990, LES 2/1991, S. 28 (29) und StGH 1986 / 9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 145 (147) und Kley, Verwaltungsrecht, S. 181. 304VBI 1999/4, Beschluss vom 21. April 1999, nicht veröffentlicht, S. 5; auch zitiert in StGH 1999/38, Entscheidung vom 11. April 2000, nicht veröffentlicht, S. 7. 305Vgl. auch hinten S. 644 f. 306So auch StGH 1997/28, Urteil vom 29. Januar 1999, LES 3/1999, S. 148 (153) unter Bezugnahme auf die Praxis des schweizerischen Bundesgerichts; siehe BGE 103 Ia 88 und 101 Ib 467. Zu dieser Thematik siehe vorne S. 627 ff. 307Vgl. etwa StGH 1986/9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 145 (148), wo der StGH kritisiert, dass die Regierung bei der Bemessung der Treuhändergebühr (Fr. 2000.–) von steuerlichen Erwägungen ausgegangen sei. 308StGH 1997/42, Urteil vom 18. Juni 1998, LES 2/1999, S. 89 (94 f.) und StGH 1997/ 28, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 3/1999, S. 148 (153 und 154/Ziff. 6.1).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.