Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Straf rechtshilfeverfahren gemäss Art. 40 Abs. 3 Bst. b GebG298, der einen Gebührenrahmen zwischen Franken 14.– und Franken 14000.– vor - sieht, festgesetzt hatte. Der Staatsgerichtshof hält sowohl die Höhe der Gebühr als auch die Gebührenordnung mit dem Kostendeckungs prin - zip im Einklang. Er weist zur Begründung der Höhe der Gebühr darauf hin, dass das Gerichtswesen «bekanntermassen» bei weitem nicht kos - ten deckend sei. Auch wenn die gegenüber den Beschwerdeführern erho- bene Gebühr von Franken 2000.–, soweit ersichtlich, höher als das in der Vergangenheit Übliche ausgefallen sei, sei auch mit entsprechend erhöh- ten Gebühren zweifellos noch lange keine Kostendeckung bei der (Straf- )Gerichtsbarkeit zu erreichen.299Er erachtet allerdings einen so weit ge- fassten Gebührenrahmen als «nicht unproblematisch», zumal das Gebührengesetz in Art. 40 Abs. 3300als weitere Kriterien nur «Umfang und Aufwand für das Strafverfahren» nenne, die für die Gebühren be - mes sung «sehr vage» 
seien.301 c) Relevante Gesamtkosten Als «relevante» Gesamtkosten lässt der Staatsgerichtshof nur die Kosten gelten, die einem Verwaltungszweig auch «tatsächlich» zuzuordnen sind. So hat er als Gesamtkosten für eine Aufsichtsgebühr, welche die Dienst stelle für Bankenaufsicht im Rahmen des Bankengesetzes erhoben hatte, nur die Kosten in Betracht gezogen, die sich aus dem Vollzug des Bankengesetzes und der damit zusammenhängenden Aufgaben ergeben, da die Dienststelle für Bankenaufsicht sich auch mit verschiedenen ande - ren Geschäften zu befassen habe, die keinen Bezug zum Bankengesetz aufweisen.302637 
§ 8 Kausalabgaben 298Nicht geändert durch Art. 40 Abs. 3 GGG. 299StGH 1998/13, Urteil vom 3. September 1998, LES 4/1999, S. 231 (242). Der Staats - ge richts hof konnte in diesem Zusammenhang auch keine Willkür erkennen, da die Rechtshilfesache «auch im jetzigen Stadium» immer noch recht komplex und zeit - auf wendig sei und mit einem Betrag von Fr. 2000.– nur gerade ein Siebtel des Be - mes sungs rahmens beansprucht worden sei. 300Gleichlautend mit Art. 40 Abs. 3 GGG. 301StGH 1998/13, Urteil vom 3. September 1998, LES 4/1999, S. 231 (242). Zu einem ähn lich weiten Gebührenrahmen im Gesetz betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren siehe StGH 1994/19, Urteil vom 11. Dezember 1995, nicht veröffentlicht, S. 15 ff. Vgl. auch hinten S. 563 ff. 302StGH 1997/42, Urteil vom 18. Juni 1998, LES 2/1999, S. 89 (95).
	        

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