Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Grund satz liegt der Gedanke der relativen Gleichheit zugrunde und ist dem Grundsatz der Gleichmässigkeit und Verhältnismässigkeit ver- wandt. Er bedeutet, dass jede steuerpflichtige Person «im Verhältnis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und der ihre Leistungsfähigkeit be- einflussenden persönlichen Verhältnisse zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs beitragen soll».258Der Staatsgerichtshof gesteht dem Ge - setz geber bei der steuerlichen Regelung einen grossen Gestaltungs spiel - raum zu. Dies betrifft namentlich die progressive Ausgestaltung der di- rekten Steuern. Die «Bewegungsfreiheit des Gesetzgebers» dürfe in ei- nem (finanz-)politisch derart sensiblen Bereich wie dem Steuerrecht nicht allzu sehr eingeschränkt werden.259Die wirtschaftliche Leistungs - fähig keit wird somit einerseits an den finanziellen Mitteln gemessen, an- dererseits an den persönlichen Verhältnissen, die deren Verwendung be - einflussen.260 b) Bedeutung Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bildet den zentralen Massstab für die Gleichbehandlung bei der Verteilung der Steuerlasten.261Lehre262 und Praxis sprechen im Zusammenhang mit der gerechten Steuer last ver - tei lung von horizontaler und vertikaler Steuergerechtigkeit. Sie verlangt in horizontaler Hinsicht, dass Steuerpflichtige in gleichen wirtschaft - lichen Verhältnissen gleich zu behandeln sind. Um Gleichheit im Ver - hältnis zwischen Steuerpflichtigen unterschiedlicher Leistungsfähigkeit herzustellen, sind nach dem Postulat der vertikalen Steuergerechtigkeit 628Bemessung 
der öffentlichen Abgaben nahme auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Aus der schwei zerischen Literatur sind zu erwähnen: Klett, S. 107 ff., Reich, Ein kommens - steuerrecht, S. 5 ff. (53), ders., Leistungsfähigkeit, S. 104 ff., Höhn, Verfassungs - grundsätze, S. 128 f. und aus der österreichischen Literatur: Doralt/Ruppe, Bd. I, S. 17 ff., Rdnr. 22 ff.; Gassner/Lang, S. 53 ff. und Ruppe, Abgabenrecht als Len - kungs instrument, S. 52 ff. 258So BGE 118 Ia 3; vgl. auch BGE 122 I 103 mit Rechtsprechungshinweisen. 259StGH 1994/6, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1/1995, S. 16 (22); ebenso StGH 1994 / 4, Urteil vom 26. Mai 1994, nicht veröffentlicht, S. 19. 260Höhn/Waldburger, S. 112, Rdnr. 76. Im Unterschied zu den direkten Steuern stel- len die Objektsteuern nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit, sondern nur auf das Vorliegen eines bestimmten Steuerobjektes ab. So hat z. B. der Fahrzeughalter je nach Art des Motorfahrzeuges nach Hubraum oder Gewicht eine Motor fahr zeug - steuer zu entrichten (Art. 10 ff. Motorfahrzeugsteuergesetz). 261Klett, S. 107; Birk, S. 165 f. 262Zur Konkretisierung des Leistungsfähigkeitsprinzips siehe Senn, S. 166 ff. mit Lite - ra tur- und Rechtsprechungshinweisen.
	        

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