Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Errichtung eines Grundpfandrechts die Mög lichkeit, seinen Bodenwert zu mobilisieren und sich Fremdkapital zu beschaffen. Eine hohe Grundpfandschuld werde faktisch nur dann ein getragen, wenn der Bodenwert eine genügende Sicherheit biete. Werde ein hochwertiges Grundpfandrecht errichtet, könne vom Grund stücks eigentümer unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leis tungs fähigkeit236auch eine dementsprechend höhere Abgabe verlangt 
werden.237 2. Inventarisationsgebühren Für die amtliche Inventarisation wird zu Lasten des Nachlasses eine Ge - bühr in Höhe von 2 Promille des Wertes des Reinvermögens erho ben.238 Diese Promillegebühr stellt teilweise ein Entgelt für die Er richtung der amtlichen Inventarisation, d. h. für eine Leistung des Gemeinwesens dar. Sie wird aber auch voraussetzungslos geschuldet, da sie sich nicht nach dem Umfang und den Kosten der staatlichen Handlung richtet, sondern nach der Höhe des reinen Nachlasses bemessen wird. Der Staatsgerichts - hof stellt denn auch fest, dass die Inventarisationsgebühr vom Steuer ge - setzgeber so ausgestaltet worden ist, dass sie in der Höhe vom Aufwand der Behörden losgelöst ist. Sie orientiere sich nicht in erster Linie am Behördenaufwand, sondern an der Höhe des Reinvermögens. Sie sei «eine im Verhältnis zum hinterlassenen Nettovermögen relativ be schei - dene Abgabe», habe aber eindeutig einen «gewissen fiskalischen Charak - ter», worauf auch der Verwendungsmodus hinweise. Unter diesem Aspekt stelle die Inventarisationsgebühr eine «bescheidene, die Erb - schafts steuer ergänzende, fiskalische Abgabe» dar. Man könne diese Ab - gabe in Anlehnung an die Rechtsprechung des schweizerischen Bundes - ge richts den kostenunabhängigen Kausalabgaben zuordnen oder sie als Gemengsteuer betrachten.239 622Arten 
öffentlicher Abgaben 236Siehe dazu hinten S. 627 ff. 237StGH 1990/11, Urteil vom 22. November 1990, LES 2/1991, S. 28 (30). 238Siehe Art. 101 Abs. 1 und 2 SteG; vgl. auch Art. 38 GGG (Einantwortungsgebühr im Verlassenschaftsverfahren). 239StGH 1996/30, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 4/1997, S. 207 (210) unter Hin - weis auf BGE 121 I 236; 105 Ia 3 f. und 118 Ib 64 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.