Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

2. Einteilung in Beiträge und Mehrwertabschöpfungen Klaus A. Vallender219, dem der Staatsgerichtshof bei der Einteilung der Vor zugs lasten folgt, geht vom dominierenden Zweck der Abgabe aus und unterscheidet zwei Haupttypen, die Beiträge und die Mehr wert - abschöpfungen. Er spricht von Beiträgen, wenn die Finanzierung der Mass nahmen, die zum besonderen Vermögensmehrwert einzelner Ab ga - ben pflichtiger geführt haben, im Vordergrund steht, und nennt sie kos- tenabhängige Vorzugslasten. Anders verhält es sich bei der Mehrwertabschöpfung, die er als eine kostenunabhängige Vorzugslast bezeichnet.220Sie soll planerische Mehr - werte ausgleichen, die unabhängig von allfälligen Kosten des Gemeinwe - sens entstanden und einem Grundeigentümer zugewachsen sind. Wert - ver mehrend können in diesem Sinn eben auch «rechtliche Verbesserun - gen» bzw. rechtliche Leistungen sein, wie sie Ein- und Umzonierungen für Grundstücke beinhalten können.221Eine entsprechende Regelung fehlt bislang im geltenden Bau- und Planungsrecht. Art. 6 Abs. 1 der Ab - stim mungsvorlage zum Raumplanungsgesetz vom 20. Juni 2002 hatte für die Gemeinden die Möglichkeit vorgesehen, dass sie über die Abgel - tung von Sondervorteilen Bestimmungen erlassen können.222 Die Mehrwertabschöpfung oder Mehrwertabgabe, wie sie auch ge - nannt wird, wird gelegentlich in der Literatur223nicht unter die Kausal - ab ga ben gereiht, sondern wie die Gemengsteuer als eigene Kategorie von Ab gaben behandelt, da sie nicht so ohne weiteres ins hergebrachte Abga - ben system passt. Von den Kausalabgaben unterscheidet sie sich dadurch, dass sie nicht ein eigentliches Entgelt für eine staatliche Leistung dar stellt, und von den Steuern, dass sie nicht voraussetzungslos geschuldet ist. So ist die Wertsteigerung von Grundeigentum, d. h. der (wirtschaft liche) 618Arten 
öffentlicher Abgaben 219Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 96. 220Aubert/Jagmetti, S. 44, bezeichnen die Mehrwertabschöpfung (ebenfalls) als «kos - ten unab hängige» Abgabe. 221Vgl. StGH 1996/33, Urteil vom 26. Juni 1997, nicht veröffentlicht, S. 11 f. Planungs - be dingte Mehrwerte entstehen nach Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 374, aus - schliess lich auf Grund rechtlicher Leistungen des Gemeinwesens. Eine Darstellung von den mehrwertabschöpfungspflichtigen Sondervorteile bewirkenden Leistungen des Gemeinwesens findet sich bei Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 106 ff. 222Nähere Angaben vorne S. 575, Anm. 13. Zur Vorteilsanrechung im Expropriations - gesetz siehe Kapitel 1, S. 60 f. 223Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 578, Rdnr. 2631 f.; Zuppinger, S. 203; Kuttler/Zaugg, S. 257.
	        

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