Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

bei träge für den Bau von Verkehrsanlagen und Kanalisationen in Be - tracht. Die Gemeinde ist gemäss Art. 24 BauG214berechtigt, von den Eigentümern des neu erschlossenen Baulandes und von anderen In te res - sen ten Beiträge zu erheben, wonach sich die Höhe der einzelnen Bei - träge nach den Vorteilen richtet, welche durch den Bau den Interessenten erwachsen. Da die Gemeinde grundsätzlich die Kosten für die öffent - lichen Abstellflächen (als Verkehrsanlagen) zu tragen hat, liegt es nach Ansicht des Staatsgerichtshofes auf der Hand, dass dann, wenn durch die Errichtung solcher Abstellflächen der Eigentümer des anliegenden Grundtückes Vorteile erlangt, er diese an die Gemeinde allenfalls weiter zu geben hat.215 Vorzugslasten gleichen den besonderen Vorteil aus, den der Ab ga - benpflichtige aus einer öffentlichen Einrichtung zieht. Der Vorteil muss nicht nur wirtschaftlicher Art, also einer Wertvermehrung gleich kom - men, sondern auch ein besonderer sein. Er muss über das hinausgehen, was die öffentliche Einrichtung der Allgemeinheit an Nutzen einträgt. Vorteile, die jedermann und nicht nur einer bestimmten Person bzw. ei- nem bestimmten Personenkreis zukommen, begründen keine Vor zugs - last, mit anderen Worten ist die Erhebung einer Vorzugslast unzuläs- sig.216Nicht von rechtlichem Belang ist, ob der Sondervorteil tatsächlich in Anspruch genommen wird. So sind beispielsweise Kana li sa tions- und Wasseranschlussgebühren geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren Benützung möglich ist. Nicht erforder- lich ist, dass der Grundeigentümer den Anschluss auch tat säch lich tä- tigt.217Der Entstehungsgrund des Beitrages liegt in der blossen Möglichkeit, vom Vorteil – in diesem Fall vom Anschluss an die Kanali - sa tion – Gebrauch zu 
machen.218617 
§ 5 Kausalabgaben Deutschland verwendeten Begriff des Beitrages (im engeren, finanzrechtlichen Sinn) decke; im Weiteren vgl. Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 95; Staehelin, S. 9 f.; Lin - den mann, S. 55. Für Österreich siehe Antoniolli, S. 260. Er bezieht sich auf die Definition des Beitrages nach Walter Jellinek, wonach dieser der «einseitig auf - erlegte Zuschuss eines am Bestande einer öffentlichen Veranstaltung besonders Beteiligten zu den Kosten der Veranstaltung» ist, und führt aus, dass der Leistungs - pflichtige einen besonderen Vorteil aus dem Unternehmen haben müsse. 214Vgl. auch Art. 25bis BauG und Art. 52 BVG. 215StGH 2000/36, Entscheidung vom 18. Februar 2002, nicht veröffentlicht, S. 13. 216So Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 95 und Zaugg, S. 221. 217Rhinow/Krähenmann, Nr. 110, S. 341 und Nr. 111, S. 342 mit Hinweisen auf die Recht sprechung. 218So Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 373.
	        

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