Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

b) Arten von Verwaltungsgebühren Die Verwaltungsgebühren lassen sich in verschiedene Unterarten ein - teilen. Als eine der wichtigsten und bekanntesten Unterart sind die Kanz lei gebühren (und die Kontrollgebühren) zu 
erwähnen. ba) Kanzleigebühren Kanzleigebühren sind Abgaben für einfache Tätigkeiten der Verwaltung, die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erbracht werden und sich in ihrer Höhe in einem bescheidenen Rahmen halten.193Dies ist etwa der Fall bei Verwaltungsgebühren für Bestätigungen, Bescheini - gun gen, Fotokopien usw.194Als Kontrollgebühr wird in der schweizeri - schen Literatur etwa die Parkgebühr zur Abgeltung der Überwachung einer Parkzeitbeschränkung angeführt.195Nicht unter diese Kategorie fallen (Verwaltungs-)Gebühren, die für Amtshandlungen erhoben wer - den, die einen erheblichen Prüfungs- und Kontrollaufwand erfordern oder die eine «technisch, rechtlich oder sonst eingehende Prüfung ver- langen und deshalb regelmässig mehr Zeit oder ein qualifiziertes Per - sonal oder mehrere Personen in Anspruch 
nehmen».196 bb) Gebühren im Verwaltungsverfahren Gebühren fallen auch im Verwaltungsverfahren an. Nach Art. 35 LVG197 können die Verwaltungsbehörden – wie bereits erwähnt – den Parteien für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentliche in ih- rem Privatinteresse liegende Amtshandlungen Gebühren auferlegen. Für 613 
§ 5 Kausalabgaben 193StGH 1997/42, Urteil vom 18. Juni 1998, LES 2/1999, S. 89 (94) unter Bezugnahme auf Kley, Verwaltungsrecht, S. 180 und Widmer, S. 69 (richtig:70), die sich ihrerseits auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 104 Ia 115 und 107 Ia 37; siehe auch neuere Entscheidungen: BGE 118 Ia 320 und 112 Ia 39) be zie - hen. Vgl. auch StGH 2003/74, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 5. 194Siehe etwa Art. 4 und 7 Verordnung über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen. 195Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 373. 196BGE 93 Ia 635; Widmer, S. 70. Als Beispiel können Gebühren für ausserordentliche Untersuchungen und Revisionen im Sinn des Bankengesetzes genannt werden; sie- he dazu Art. 9 Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Bankengesetz und dem Gesetz über Investmentunternehmen. Als weiteres Beispiel können Ge bühren für Liftkontrollen gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. e BauV genannt werden, die der Staatsgerichtshof in StGH 2002/70, Urteil vom 17. November 2003, nicht ver öffentlicht, S. 13 zu den Verwaltungsgebühren rechnet. 197Zu den Kosten (und Gebühren) im Verwaltungsverfahren nach österreichischem Recht siehe §§ 76 bis 78 AVG.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.