Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

«materialen Merkmalen» sowohl den Verwaltungs- als auch den Be nüt - zungs gebühren zugerechnet 
werden.189 2. Verwaltungsgebühr a) Begriff Von Verwaltungsgebühr spricht man, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht und die Gebühr das Entgelt (Gegenleistung) für diese Amtshandlung darstellt.190Es wäre be - grifflich zu eng, die Amtshandlung mit einem Verwaltungsakt (Entschei - dung oder Verfügung) gleichzusetzen.191Sie ist weiter gefasst. Das be - deu tet, dass Verwaltungsgebühren nicht bloss auf Leistungen des Ge - mein wesens beschränkt sind, die auf eine Entscheidung oder Verfügung zurückgehen. Darüber geben die verschiedensten Beispiele von «Verwaltungssachen» Aufschluss, für die im Rahmen der Verordnung vom 12. September 1995 über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen Gebühren erhoben werden.192 612Arten 
öffentlicher Abgaben 189Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 57 ff. weist als Beispiel auf die Prüfungsgebühr hin, die anlässlich einer Aufnahmeprüfung in einer Schule (öffentlichrechtliche Anstalt) erhoben wird. 190Vgl. z. B. die Gebühren, die die Regierungskanzlei gemäss Art. 8 oder das Amt für Volkswirtschaft gemäss Art. 10 Verordnung vom 12. September 1995 über die Ein - he bung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amts stel - len erheben. Gemäss StGH 1986/9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 145 (147) ist die Gebühr für die Erteilung der Treuhänderbewilligung eine «Verwaltungs - gebühr» (vgl. Art. 5 Bst. g Verordnung über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen). Nach Antoniolli, S. 258, sind Verwaltungsgebühren für die Vornahme einer Amtshandlung zu entrichten, z. B. für eine Beurkundung oder die Verleihung einer Konzession. 191Zum Verwaltungsakt im Sinn des LVG und seinen Abgrenzungen siehe Kley, Ver - wal tungsrecht, S. 112 ff. Nach ihm (S. 146) ist die Praxis zum Begriff der Amtshandlungen im Zusammenhang mit der in Art. 23 LVG geregelten Auf sichts - beschwerde nicht konsistent, da Aufsichtsbeschwerden zum Teil nur gegen Verfü - gungen zugelassen werden. Zum Begriff der «amtlichen Tätigkeit» siehe auch Art. 2 Abs. 3 AHG in Kapitel 2, S. 248 ff. 192Siehe etwa Art. 4, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 Verordnung über die Einhebung von Verwal - tungs kosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen; vgl. auch Bericht und Antrag der Regierung vom 3. September 1996 an den Landtag zum Postulat vom 2. Mai 1996 betreffend die Überprüfung von Gebühren und Verwaltungs - kosten, Nr. 96/1996.
	        

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