Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

gelten jedoch allein das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.176 Die Gebühr unterscheidet sich von der Steuer durch die Kostenabhän - gig keit. Sie ist das Entgelt (Gegenleistung) für eine dem Gemeinwesen Kosten verursachende Leistung.177Für den Staatsgerichtshof ist aber klar, dass eine Gebühr nicht immer das «Äquivalent der vom Staat ge - gen über dem Empfänger erbrachten Leistung» sein muss. Er meint da- mit, dass es auch eine Mischform geben kann, wonach die Gebühr von der Grundausgestaltung her den Charakter einer Gebühr, von der Höhe hingegen denjenigen einer Steuer hat.178Es sollte aber der Begriff «Ge - bühr» für eine Abgabe auch bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht verwendet werden, «wenn das Kostendeckungsprinzip in krasser Weise nicht eingehalten wird».179Der Sprachgebrauch ist in der Gesetz - ge bung uneinheitlich. Die Gebührenpflicht wird durch eine Amtshandlung (amtliche Tätig keit) ausgelöst, die auf Antrag des Einzelnen veranlasst wird.180In Art. 35 Abs. 1 LVG heisst es, dass in einem Verfahren, welches nur auf An trag einer Partei eingeleitet werden darf, wie zur Erteilung einer Er - laub nis, der Ersatz der Gebühren des Verfahrens dem Antragsteller auf - zuerlegen ist. Die Gebührenpflicht entsteht auch, wenn die Verwal tung von Amtes wegen einschreitet und der Einzelne durch sein Verhalten Anlass für die Verrichtung gegeben hat181oder die Verrichtung wenigs - tens teilweise in seinem Interesse liegt. Sie entfällt hingegen, wenn das Ge meinwesen ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätig wird, wie 610Arten 
öffentlicher Abgaben zum Aufwand» er ho ben werden bzw. erhoben werden können (gleicher Wortlaut in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Versicherungsauf sichts gesetz.) 176So StGH 1986/9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 145 (148). Zu diesem The - men kreis siehe hinten S. 635 ff. bzw. 643 ff. 177Auer, S. 36 unter Hinweis auf Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 96 und im Geleit - wort (Ernst Höhn), S. 10. 178StGH 1990/11, Urteil vom 22. November 1990, LES 2/1991, S. 28 (29 f.). 179StGH 1997/28, Urteil vom 29. Januar 1999, LES 3/1999, S. 148 (152). Der Staats - gerichtshof verweist dabei auf das Erfordernis der genügenden Transparenz des Gesetzeswortlautes in der Referendumsdemokratie, wie er sie in StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1/1998, S. 13 (17), gefordert hat. 180Vgl. Art. 5 Abs. 1 Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Ban - ken gesetz und dem Gesetz über Investmentunternehmen, wo die Rede ist von «Abgel tung jener amtlichen Tätigkeit, die durch den Antrag von Parteien veranlasst wurden». 181Vgl. Art. 35 Abs. 2 LVG.
	        

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