Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Ein zelkostendeckungsprinzip165, sondern auf den Grundsatz der Ge - samt kostendeckung, abgestellt. Danach dürfen die Gesamteinnahmen einer Gebühr die Gesamtkosten der betreffenden Amtshandlung nicht über steigen.166Ihr Gesamtertrag wird durch die Kosten bestimmt, wel- che die zurechenbaren staatlichen Leistungen gesamthaft verur sachen. Kostenabhängig sind die Verwaltungsgebühren sowie die einer be - re chenbaren staatlichen Aufwendung gegenüberstehenden Benützungs - ge bühren und Vorzugslasten. b) Kostenunabhängige Kausalabgaben Kostenunabhängig sind jene Kausalabgaben, die sich nicht nach den Ge - samtkosten der Leistung des öffentlichen Gemeinwesens ausrichten.167 Aus diesem Grund lässt sich ihre Höhe nicht anhand staatlicher Auf - wen dungen berechnen. Das Kostendeckungsprinzip kommt demzufol- ge nicht zum Tragen.168Zu ihnen gehören die Benützungsgebühren, ins - be sondere die Monopolabgaben (Konzessionsgebühren), die Mehrwert - abschöpfungen unter den Vorzugslasten sowie die Ersatzabgaben. Bei Abgaben dieser Art besteht eben kein zwingender Zusam men - hang zwischen der Abgabenhöhe und dem zurechenbaren Behördenauf - wand. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes kann beispielsweise die Inventarisationsgebühr, die zu Lasten des Nachlasses erhoben wird und zwei Promille des Wertes des Reinvermögens beträgt,169unter die kos - ten unabhängigen Kausalabgaben eingereiht werden, da der Gesetzgeber von Vornherein eine Loslösung der Abgabenerträge vom Aufwand der Behörden vorgenommen habe. Es müsse daher zwischen dem Aufwand der Behörden, der mit der Inventarisierung verbunden ist, und der Höhe des resultierenden Nettovermögens keine positive Korrelation be - stehen.170 608Arten 
öffentlicher Abgaben 165Siehe dazu Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 67 ff. 166BGE 106 Ia 252; 104 Ia 116; 101 Ib 467; vgl. auch Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 71 ff.; Widmer, S. 50 und StGH 1997/28, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 3/1999, S. 148 (153), das sich auf die vorgenannte Rechtsprechung und Literatur bezieht. 167Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 10. 168Widmer, S. 50. 169Art. 101 Abs. 2 SteG. 170StGH 1996/30, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 4/1997, S. 207 (210); vgl. auch StGH 2003/74, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 5 f. Zur Gemeng - steuer, insbesondere zur Inventarisationsgebühr siehe hinten S. 620 ff. (622).
	        

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