Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

ga ben pflichtigen erbrachte aussonderbare Gegenleistung des Gemein - wesens 
an.159 2. Arten von Kausalabgaben In der Praxis werden unter Berufung auf die schweizerische Lehre und Recht sprechung drei Typen von Kausalabgaben unterschieden, nämlich Gebühren (Verwaltungsgebühren; Benützungsgebühren), Vorzugslasten (Beiträge; Mehrwertabschöpfungen) und Ersatzabgaben.160Diese Eintei - lung wird auch «angesichts der modernen Formen von Kausalabgaben» nach wie vor als «tauglich» erachtet.161 Es wird im Schrifttum vermehrt dazu übergegangen, die Kausal ab - gaben in kostenabhängige und kostenunabhängige (Kausal-)Abgaben zu unterscheiden.162Dafür werden rechtliche Gründe angeführt, die für die Ausgestaltung und Behandlung der Kausalabgaben von Bedeutung sind. So sind z. B. bei den kostenunabhängigen Kausalabgaben höhere Anfor - de run gen an das Legalitätsprinzip zu stellen als bei den kostenab hän gi - gen Kausalabgaben, die auch durch das Kostendeckungsprinzip ein ge - grenzt 
werden.163 a) Kostenabhängige Kausalabgaben Die kostenabhängige Abgabe ist das Entgelt für eine dem Abgaben - pflichtigen individuell zukommende Gegenleistung des Staates. Sie ist Ersatz für die bei der Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung ent - ste henden Aufwendungen. Durch die Abgabenerhebung werden die Kosten auf den Leistungsempfänger überwälzt.164Dabei wird aber nicht auf die durch die Einzelleistung entstandenen Kosten, das so genannte 607 
§ 5 Kausalabgaben 159StGH 1996/30, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 4/1997, S. 207 (210) unter Bezug - nahme auf Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 35, und Höhn, Steuerrecht, 7. Aufl., 1992, S. 56 ff.; vgl. auch Haas, S. 107. 160StGH 1996/30, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 4/1997, S. 207 (210); vgl. auch Hunger bühler, S. 508 ff. 161Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 9. 162Vgl. Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 35 und 152 ff.; Widmer, S. 49 mit Literatur - hin weisen. 163Vgl. Näheres hinten S. 633 f. und 635 ff. 164Widmer, S. 50.
	        

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