Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

2. Direkte und indirekte Steuern a) Direkte Steuern Direkte Steuern werden bei jenem Subjekt erhoben, das durch die Steuer auch belastet werden soll. Dabei ist zwischen Steuersubjekt und Steuer - träger zu differenzieren. Steuersubjekt ist jene Person, welche die Steuer rechtlich schuldet. Steuerträger ist dagegen diejenige Person, die durch die Steuer wirtschaftlich belastet wird. Bei der direkten Steuer sind Steuer subjekt und Steuerträger identisch, wie dies beispielsweise bei der Vermögens- und Erwerbssteuer der Fall ist.143Es findet im Unterschied zur indirekten Steuer keine Überwälzung auf Dritte 
statt.144 b) Indirekte Steuern Indirekte Steuern sind Steuern, die vom Steuersubjekt auf weitere Per so - nen überwälzt werden. Steuersubjekt und Steuerträger fallen aus ein - ander. Zu den indirekten Steuern zählen vor allem die Verkehrssteuern, die in Rechtsverkehrssteuern und Wirtschaftsverkehrssteuern eingeteilt werden,145wobei der letztgenannte Begriff beanstandet wird. Es wird vorgebracht, dass das Ziel der Besteuerung nicht ein Verkehrsakt, son- dern vielmehr der Verbrauch sei.146Als Beispiele für die Wirtschafts ver - kehrssteuer können die Mehrwertsteuer und die Zölle  und für die Rechts verkehrssteuer die Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer erwähnt werden. ba) Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer147, die das Land nach dem «System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuer ab - 604Arten 
öffentlicher Abgaben 143Art. 31 ff. SteG. 144Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 573, Rdnr. 2662 f.; Tschannen/ Zimmerli/Kiener, S. 371. Das Kriterium für die Unterscheidung ist nicht eindeutig. Höhn/Waldburger, S. 64, wählen das Verhältnis von Steuerobjekt und Steuer - berech nungs grundlage als Ansatzpunkt für ihre Einteilung. 145Zu Arten und Begriff siehe Höhn/Waldburger, S. 49 ff., Rdnr. 31 ff.; Blumenstein/ Locher, S. 200 ff. 146Blumenstein/Locher, S. 199 mit Literaturhinweisen. 147Nach Höhn/Waldburger, S. 587, Rdnr. 1, zählen die Verbrauchssteuern zu den Ver - kehrssteuern und mithin zu den Wirtschaftsverkehrssteuern. Sie sind zur Überwäl - zung und damit zur Belastung der Konsumenten (Verbraucher) bestimmt und stel- len demzufolge Steuern auf den Verbrauch ausgewählter Güter und Produkte
	        

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