leis tungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe einer vertraglichen Rege - lung mit der Schweiz vorbehalten bleiben.138Vorerst werden im Rahmen einer Neufassung des Luftreinhaltegesetzes die Anliegen der Klima kon - ven tion139berücksichtigt. Liechtenstein hat sich verpflichtet, bis zum Jahr 2000 seine CO2-Emissionen auf dem Stand von 1990 zu stabi li sie - ren und anschliessend zu reduzieren.140Dieses Vorgehen entspricht dem von der Schweiz im CO2-Gesetz eingeschlagenen Weg, durch energie-, verkehrs-, umwelt- und finanzpolitische sowie durch freiwillige Mass - nah men das Reduktionsziel zu erreichen. Wird es nicht erreicht, kann der Bundesrat frühestens im Jahr 2004 eine CO2-Abgabe auf die Her - stel lung oder Gewinnung und die Einfuhr von Kohle sowie von fossilen Brenn- und Treibstoffen erheben, soweit sie zur energetischen Nutzung in Verkehr gebracht werden.141 Das Luftreinhaltegesetz vom 18. Dezember 2003142hat zwischen - zeit lich in Art. 42 die entsprechende formellgesetzliche Grundlage ge - schaf fen, um eine Lenkungsabgabe auf fossile Energieträger (CO2- Abgabe) einführen zu können, «wenn das Reduktionsziel für die CO2- Emissionen nach Art. 43 (Treibhausgase) durch andere Massnahmen nicht erreicht werden kann». Die Liechtenstein auf Grund des Zollvertrages mit der Schweiz zu - ste henden Erträge aus diesen Lenkungssteuern fliessen in den allge mei - nen
Staatshaushalt.603
§ 4 Steuern 138Bericht und Antrag der Regierung vom 26. November 2002 an den Landtag zur Neu - fassung des Luftreinhaltegesetzes, Nr. 130/2002, S. 9 ff. In der Stellungnahme zur Ge - setzesvorlage über die Motorfahrzeugsteuer und zur Motion betreffend Er lass eines Motorfahrzeugsteuergesetzes auf dem Grundsatz des Verursacher prin zi pes, Nr. 50/ 1994, S. 7, hat die Regierung noch nicht diese «eigenstaatliche» Position als «Vertrags - staat der Klimakonvention und weiterer internationaler Über ein kom men» bezogen. 139Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über Klima ände - rungen. 140Bericht und Antrag der Regierung vom 22. Februar 1994 an den Landtag betreffend das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992, Nr. 10/1994, S. 6 ff. und Ziffer 4 und 5 der Erklärung der Vertreter Österreichs, Liechtensteins und der Schweiz vom Juni 1992 anlässlich der Kon fe - renz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro (Bei - lage 2). Zu den Reduktionszielen siehe insbesondere Art. 39 und 40 der Regie rungs - vorlage zu einem neuen Luftreinhaltegesetz (LRG) und dazu die Ausführungen im Bericht und Antrag der Regierung vom 26. November 2002 an den Landtag zur Neufassung des Luftreinhaltegesetzes, Nr. 130/2002, S. 9 ff. und 61 f. sowie Art. 43 und 44 LRG. 141Art. 7 Abs. 1 CO2-Gesetz, SR 641.71. 142LGBl 2004 Nr. 53.