Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

dbd) Umweltpolitische Zielsetzungen Lenkungsabgaben können auch umweltpolitisch motiviert sein.134Mass - ge bend sind diesbezüglich die auf Grund des Zollvertrages im Fürs ten - tum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften. In Be tracht kommt das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Um - welt schutz (Umweltschutzgesetz, USG), das insoweit anwendbar ist, als in der liechtensteinischen Umweltschutzgesetzgebung nicht ent spre - chende Bestimmungen enthalten sind. Die VOC-Abgabe ist in Art. 35a und 35c USG sowie in der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) ge - re gelt.135Ziel ist, zur Reduktion der Ozonbildung die VOC-Emis sio nen zu vermindern.136Dabei handelt es sich um flüchtige organische Verbin - dun gen, d. h. vor allem um Stoffe, die als Lösungsmittel, als Treibgas oder als Kühlmittel Verwendung finden. Gegenstand der Abgabe ist die Einfuhr und die Herstellung der flüchtigen organischen Verbindungen einschliesslich Farben und Lacken mit VOC-Anteilen. Die Abgabe auf Heizöl «Extraleicht» (HEL) hat gemäss Art. 35b Abs. 1 USG zu entrichten, wer Heizöl «Extraleicht» mit einem Schwe - fel gehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse) einführt oder im Inland herstellt oder gewinnt. Ziel dieser Abgabe ist, die SO2-Emissionen zu senken. Die Regelung der Höhe der Abgabe auf Heizöl «Extraleicht» ent spricht in ihrer Struktur derjenigen bei der VOC-Abgabe.137 Ein Gesetz zur Einführung einer CO2-Abgabe ist in Vorbereitung. Es soll sich auf Grund der «Verflechtung mit dem schweizerischen Wirt - schafts raum und der Vorgaben aus dem Zollvertrag» inhaltlich an das Bun des gesetz vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO2-Emis - sio nen (CO2-Gesetz) anlehnen. Die administrative bzw. organisato ri - sche Durchführung soll wie im Fall der Erhebung einer gemeinsamen 602Arten 
öffentlicher Abgaben 134Siehe zur Rechtslage in der Schweiz die Darstellung bei Vallender/Jacobs, S. 114 ff. 135Siehe Kundmachung vom 16. Dezember 2003 der aufgrund des Zollvertrages im Für stentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anla - gen I und II), LGBl 2003 Nr. 268. 136Vgl. Art. 2 Protokoll vom 19. November 1991 betreffend die Bekämpfung flüchti- ger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses, das Liech - ten stein als Vertragspartei zur Reduktion der jährlichen VOC-Emissionen bis 1999 um mindestens 30% verpflichtet, wobei Liechtenstein wie die Schweiz für die Berech nungen als Basisjahr 1984 gewählt hat. Vgl. dazu Bericht und Antrag der Regierung vom 29. Juni 1993 an den Landtag, Nr. 22/1993, S. 8. 137So Vallender/Jacobs, S. 117.
	        

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