Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Baufreiheit einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar.99Das Gleiche gilt auch für ein faktisches Verbot des Baus von privaten Hallen bä - dern.100Ebenso wirken Baulinien in der Regel als Bauverbote für die je - nigen Bereiche der betroffenen Grundstücke, die innerhalb der Bau li - nien liegen und welche nicht mehr überbaut werden 
dürfen.101 b) Obligatorische Rechte Zum Schutzbereich der Eigentumsgarantie gehören grundsätzlich auch «Forderungen»102bzw. «vermögenswerte Rechte aus Obligationen».103 Der Staatsgerichtshof macht in diesem Zusammenhang darauf auf merk - sam, dass heute der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff extensiv aus- gelegt werde und verdeutlicht dies am Beispiel des Kostenvor schusses, wonach ein Rechtsanwalt einen unter die Eigentumsgarantie fallenden vermögenswerten Anspruch auf einen Kostenvorschuss habe, wenn und soweit dieser erwiesenermassen durch seine anwaltlichen Leistungen be- reits teilweise oder zur Gänze aufgebraucht worden sei.104Als weitere Beispiele können aus der verfassungsgerichtlichen Praxis obli gatorische Rechte aus Miet-, Pacht- und Arbeitsverhältnissen ge nannt werden.105 So sind vertragliche Ansprüche des Mieters zu diesen obligatorischen Rechten zu zählen.106 60Eigentumsgarantie 
99StGH 1997/33, Urteil vom 2. April 1998, LES 1/1999, S. 20 (24 f.) und StGH 1997/12, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 1/1999, S. 1 (5); in diesem Sinn auch schon StGH 1972/6, Entscheidung vom 26. März 1973, ELG 1973 bis 1978, S. 352 (355). 100StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1/1998, S. 13 (17); siehe auch vorne S. 50 f. 101VBI 1998/101, Entscheidung vom 3. März 1999, nicht veröffentlicht, S. 6 f.(Ziff. 14). 102StGH 2001/2, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 19; StGH 1998/41, Urteil vom 22. Februar 1999, nicht veröffentlicht, S. 12. 103StGH 1988/19, Urteil vom 27. April 1989, LES 3/1989, S. 122 (124) unter Bezug - nahme auf Fehr, Grundverkehrsrecht und Eigentumsgarantie im Fürstentum Liech - ten stein, S. 145, insbesondere Anm. 47. Vgl. auch VBI 1997/22, Entscheidung vom 10. Dezember 1997, nicht veröffentlicht, S. 9 f. Dort heisst es: «Sollte der Beschwer - de führer tatsächlich durch einen Pacht- oder Mietvertrag ein Recht an der unzu läs - si gen Nutzung des verfahrensgegenständlichen Waldgebietes gehabt haben oder im- mer noch haben, so sind diese Rechte gemäss Art. 17 Abs. 1 2. Satz des Wald gesetzes abzulösen, allenfalls durch Enteignung». 104StGH 1988/19, Urteil vom 27. April 1989, LES 3/1989, S. 122 (124). Vgl. auch Höf - ling, Grundrechtsordnung, S. 172. 105Vgl. für die Schweiz Müller, Grundrechte, S. 601 und für Österreich Öhlinger, Eigen tum und Gesetzgebung, S. 654 und Korinek, Verfassungsrechtliche Grund - lagen, S. 159. 106StGH 2000/58, Entscheidung vom 18. September 2001, nicht veröffentlicht, S. 7.
	        

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