Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

II. Begriff 1. Steuern als voraussetzungslose bzw. gegenleistungslose öffentliche Abgaben Die Steuer ist eine voraussetzungslos geschuldete öffentliche Abgabe.91 Sie ist an keine andere Voraussetzung geknüpft als an die Unterstellung des Individuums unter den Geltungsbereich des Steuergesetzes, das die Steuerpflicht mit dem Wohnsitz für natürliche Personen und mit dem Sitz für Verbandspersonen in Verbindung bringt.92Es ist in dieser Hin - sicht von der Voraussetzungslosigkeit der Steuer die Rede. 2. Abgrenzung der Steuern von den Kausalabgaben Die Steuern bilden neben den Kausalabgaben die andere Gruppe der öf- fentlichen Abgaben. Sie unterscheiden sich von den Kausalabgaben da- durch, dass ihnen kein unmittelbares Äquivalent gegenübersteht. Die Steuer wird nicht als Entgelt für eine staatliche Leistung oder einen be - son deren Vorteil erhoben. In Anlehnung an die schweizerische Lehre und Rechtsprechung heisst es in StGH 1996/3093, dass die Kausal ab ga - ben an eine gegenüber dem Abgabenpflichtigen erbrachte «aussonder - bare» Gegenleistung des Gemeinwesens anknüpfen, währenddem die Steuern «gegenleistungslos» geschuldet 
seien. 3. Steuern als Mittel zur Deckung des Finanzbedarfs Neben der Voraussetzungslosigkeit ist der Finanzzweck ein weiteres Wesensmerkmal der Steuer. Nach überwiegender schweizerischer 592Arten 
öffentlicher Abgaben 91Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 573, Rdnr. 2661 und Tschannen/ Zimmerli/Kiener, S. 370. 92Siehe Art. 31 Abs. 1 SteG. Es sind hier neben juristischen Personen (Verbandsper - sonen) auch Treuunternehmen und personenrechtliche Gemeinschaften aufgeführt, wie Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften. 93StGH 1996/30, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 4/1997, S. 207 (210) unter Bezug - nahme auf Vallender, Kausalabgabenrecht, S. 35 und Höhn, Steuerrecht, 7. Aufl., 1992, S. 56 ff.
	        

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