Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

liche Rechte, wie sie im Sachenrecht91und in anderen auf das Eigentum bezüglichen Gesetzen92enthalten sind.93Als vermögensrechtliche Posi - tion ist auch der Besitz anzusehen.94 Der Staatsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 6. Okto - ber 1960 zu Art. 28 Abs. 1 LV, dessen Formulierung «Vermögen jeder Art» sich mit der von «jeder Art von Vermögen» in Art. 35 Abs. 1 LV deckt, fest, dass unter dieser Art von «Vermögen» Sachen wie z. B. «Lie - gen schaften» und nicht eine «menschliche Tätigkeit» im Vordergrund stehen.95Dabei nimmt er ausdrücklich Bezug auf Art. 20 SR und hebt dessen textliche Übereinstimmung mit Art. 641 des Schweizerischen Zivil gesetzbuches hervor, dem er entlehnt worden ist. Diese Bestim - mung definiere das Eigentum als das «umfassendste Herrschaftsrecht» an einer Sache.96Wie der Staatsgerichtshof in einer neueren Entschei - dung97festgehalten hat, ist unter das sachenrechtliche Eigentum auch ein Strassenbauprojekt (Brückenprojekt) zu subsumieren, das auf Grund sei ner Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke als Massnahme ge - wer tet werden könne, welche die Eigentumsgarantie berühre. Der Schutz des Grundeigentums schliesst auch die so genannte Bau freiheit ein.98So fällt die Ablehnung einer Baubewilligung bzw. die Nicht genehmigung eines Baugesuches, das eine Plan- und Zweck än de - rung zum Inhalt hat, in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie und stellt mit anderen Worten aus Gründen der Einschränkung der 59 
§ 5 Schutzobjekte der Eigentumsgarantie 91Z. B. Grunddienstbarkeiten (Art. 198 SR) und andere Dienstbarkeiten wie Weg - rechte aller Art. 92Vgl. etwa Art. 28 Elektrizitätsgesetz zur Bestellung einer Servitut für die Erstellung von elektrischen Leitungen und Anlagen oder Art. 17 NSchG, wonach die Regie - rung mit Verordnung die für besonders schützenswerte Gebiete und Natur denk - mäler erforderlichen Gebote und Verbote hinsichtlich der zukünftigen Nutzung und der Vermeidung von schädigenden Einwirkungen festsetzen kann. 93Vgl. Beck, S. 62 ff. 94Vgl. etwa BGE 120 Ia 121 und BGE 105 Ia 46. 95StGH-Entscheidung vom 6. Oktober 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 145 (148). 96StGH 1961/5, Entscheidung vom 14. Dezember 1961, ELG 1962 bis 1966, S. 187 (189) und StGH 1966/1, Gutachten vom 6. Juni 1966, ELG 1962 bis 1966, S. 227 (228) unter Hinweis auf Haab, Zürcher Kommentar zum ZGB, Bd. IV, S. 41 zu Art. 641 ZGB (in StGH 1961/5 fälschlicherweise als Art. 621a ZGB bezeichnet); vgl. auch StGH 1967/2, Entscheidung vom 6. Mai 1968, ELG 1967 bis 1972, S. 219 (222). 97StGH 1998/43, Urteil vom 4. Mai 1998, nicht veröffentlicht, S. 21. 98StGH 2001/11 Entscheidung vom 11. Juni 2001, nicht veröffentlicht, S. 21 f. Hier heisst es, dass das Grundeigentum als wichtigster Anwendungsbereich des sachen - recht lichen Eigentums auch die so genannte Baufreiheit beinhalte.
	        

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