Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

allgemeine Schranke(n)» darstellen, bieten sie doch in ihrer Funktion als Ein griffsgrenzen dem Einzelnen einen gewissen Schutz gegen eine schran kenlose Ausnützung der staatlichen Abgabenhoheit, die bei spiels - weise in einer «übersetzte(n) Abgabenerhebung» bestehen kann.57Es ist in diesem Zusammenhang auch kurz ein Blick auf die Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit und auf den Schutz der Privatsphäre zu werfen. II. Eigentumsgarantie Die in Art. 34 Abs. 1 LV gewährleistete Unverletzlichkeit des Privat - eigen tums setzt eine freiheitliche Eigentumsordnung voraus. Danach ha- ben sich die das Eigentum beschränkenden Gesetze auszurichten. Denn die Institution des Privateigentums muss in ihrer Substanz ge wahrt wer- den. Es dürfen keine unverhältnismässigen Eigentums be schrän kungen ausgesprochen werden. Dies gilt nach der Praxis des Staats gerichtshofes auch für die Erhebung von öffentlichen Abgaben.58 Die Eigentumsgarantie in der Ausgestaltung der Institutsgarantie verwehrt es dem Gesetzgeber, den Abgabenpflichtigen ihr privates Ver - mö gen oder einzelne Vermögenskategorien durch übermässige Be - steuerung zu entziehen. So muss insbesondere das bestehende Vermögen in seiner Substanz bewahrt und die Neubildung von Vermögen erhalten bleiben.59Im Einzelfall kann die Erhebung von Steuern und anderen Ab - ga ben nach Auffassung des Staatsgerichtshofes die Eigentumsgarantie al- lenfalls dann berühren bzw. verletzen, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermässig belasten und seine Vermögensverhältnisse beeinträchtigen60bzw. «grundlegend» beeinträchtigen61, wenn also das 585 
§ 3 Schranken öffentlicher Abgaben 57StGH 1987/12, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 4 (5 f.) und StGH 1997/28, Urteil vom 29. Januar 1999, LES 3/1999, S. 148 (152) unter Bezug nahme auf Widmer, S. 53 ff. 58StGH 1987/12, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 4 (5); siehe zur Eigen tums garantie insgesamt Kapitel 1 (Eigentumsgarantie und Enteignung). 59StGH 1990/11, Urteil vom 22. November 1990, LES 2/1991, S. 30 unter Bezug - nahme auf StGH 1987/12, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 4 (5) und BGE 105 Ia 140 f. sowie Widmer, S. 54. 60StGH 1987/12, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 4 (6) unter Bezug - nahme auf BVerfGE 30, S. 271 f. und BGE 106 Ia 350. 61StGH 1995/35, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 85 (89).
	        

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