Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

he bung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen, dass die bearbeitende Amtsstelle im Zusammenhang mit Gesuchen, Anträgen und Beschwerden aus dem Ausland vor Erledigung einer Verwaltungssache, Erlass einer Verfügung oder Erteilung einer Be - willigung die Leistung einer Kaution in Höhe der in der Verordnung vorgesehenen Verwaltungskosten und Gebühren verlangen könne. Kau - tio nen sind bei der Landeskasse zu hinterlegen und werden an schlies - send mit den effektiven Verwaltungskosten und Gebühren 
verrechnet.52 § 3 Schranken öffentlicher Abgaben I. Allgemeines Es steht ausser Zweifel, dass das Gemeinwesen die ihm obliegenden Aufgaben53nur dann erfüllen kann, wenn ihm die dafür notwendigen fi- nanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Fiskalische Interessen werden daher zu den öffentlichen Interessen gezählt.54Doch gelten blosse «Gründe der Fiskalität» nicht als hinreichende öffentliche Interessen, welche die Einschränkung von Grundrechten zu rechtfertigen ver mö - gen.55Öffentliche Abgaben, die das Gemeinwesen erhebt, beinhalten für den einzelnen Abgabenpflichtigen einen einseitigen Eingriff in seine Ver mögensrechte, der damit den ganz allgemeinen für hoheitliche Ein - griffe in die Rechte des Individuums geltenden Voraussetzungen unter - liegt.56Gesetzgebung und Verwaltung haben unter anderem als sachlich relevante Grundrechte insbesondere die Eigentumsgarantie und die Han dels- und Gewerbefreiheit zu beachten. Auch wenn sie nur «sehr 584Einführung 
52Die Kaution nach Art. 283 Abs. 3 EO dient nach einem Beschluss des OGH vom 3. De zember 1998, 3 C 382/98, LES 2/1999, S. 135, nur der Sicherstellung der mit der Erlassung des Sicherungsbotes verbundenen Prozesskosten der gefährdeten Partei. 53Art. 14 LV bezeichnet als «oberste Aufgabe» des Staates die «Förderung der ge sam - ten Volkswohlfahrt», wobei er unter anderem auch für den Schutz der  «wirt schaft - lichen Interessen» des Volkes zu sorgen hat. 54So Frick, S. 268 unter Bezugnahme auf Häfelin/Müller, Grundriss Verwaltungs - recht, 2. Aufl., Rdnr. 453. 55StGH 1985/11, Urteil vom 5. Mai 1987, nicht veröffentlicht, S. 8, zitiert nach Frick, S. 268, Anm. 406. 56Zu den Eingriffsvoraussetzungen siehe Frick, S. 216 unter Hinweis auf Häfelin/ Haller, 3. Aufl., Rz. 1127 ff.
	        

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