Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

stän dige Anstalt öffentlichen Rechts, die gemäss Art. 1540zur Auf brin - gung der Mittel für die Tourismusförderung eine jährlich festzusetzende und einzuhebende Umlage den am Tourismus interessierten Geschäfts - be trieben vorschreiben kann. Gleichfalls kann die Gewerbe- und Wirt - schafts kammer für das Fürstentum Liechtenstein eine Umlage bei den Mit gliedern der Gewerbegenossenschaft für das Fürstentum Liechten - stein einheben.41Dazu erklärte der Staatsgerichtshof, dass die Gewerbe- und Wirtschaftskammer für das Fürstentum Liechtenstein eine durch Ge setz errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn von Art. 78 Abs. 4 LV 
sei.42 3. Unterschied zur privatrechtlichen Geldleistungspflicht Eine öffentliche Abgabe darf nur erhoben werden, wenn und soweit da- für eine gesetzliche Vorschrift vorhanden ist. Darin unterscheidet sie sich von der privatrechtlichen Geldleistungspflicht, die ihren Rechts grund in einem Vertrag im Sinne des Privatrechts hat. Streitigkeiten über öffent- lichrechtliche Ansprüche des Staates sind auch nicht wie privat rechtliche Forderungen vor den ordentlichen Gerichten, sondern im Wege der Verwaltungsrechtspflege auszutragen.43Die abgabenpflichtige Per son 581 
§ 2 Begriff der öffentlichen Abgaben 40In der Zwischenzeit wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben durch StGH 2002/ 66, Urteil vom 17. November 2003; siehe Kundmachung der Regierung vom 13. Januar 2004, LGBl 2004 Nr. 18. Mit Bericht und Antrag vom 25. Mai 2004 be- treffend die Abänderung des Tourismus-Gesetzes, Nr. 54/2004, S. 13 ff., unter brei - tet die Regierung dem Landtag ein neues Umlage- bzw. Abgabenmodell. Siehe dazu auch Art. 15 ff. Regierungsvorlage. 41Vgl. Gesetz betreffend die Einhebung einer Umlage für Mitglieder der Gewerbe ge - nossenschaft (seit LGBl 1984 Nr. 18 lautet der Name: Gewerbe- und Wirt schafts - kammer) für das Fürstentum Liechtenstein. 42StGH 1985/11, Urteil vom 2. Mai 1988, LES 3/1988, S. 94 (97 f.); vgl. auch StGH- Gutachten vom 27. März 1957, ELG 1955 bis 1961, S. 118 (121) zum damals gelten - den Gesetz vom 26. Oktober 1945. Danach war aus Sicht des Staatsgerichtshofes ge- gen dieses Gesetz, das der Gewerbegenossenschaft, die gemäss Gesetz vom 22. Januar 1936 betreffend die Errichtung einer Gewerbegenossenschaft (GWKG), eine öffentlichrechtliche Körperschaft ist, das «Recht zur Erhebung einer Umlage zwecks Befriedigung ihrer Bedürfnisse» eingeräumt hatte, «wegen des öffent lich - rechtlichen Charakters der Gewerbegenossenschaft vom Standpunkt der Verfassung nichts ein zu wenden». 43Vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. a LVG; die Zwangsbeitreibung von öffentlichrechtlichen Geldansprüchen erfolgt im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung. Siehe dazu Art. 121 Abs. 6 und Art. 122 LVG.
	        

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