Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

offenen»34oder «zweckneutralen»35Abgabenbegriff plädiert wird, um der Vielfalt neuer Abgabentypen gerecht werden zu können. In Österreich versteht man unter Abgaben im Sinne des Finanz ver - fassungsgesetzes (F-VG) primäre Geldleistungen, die einer Gebiets kör - perschaft zur Deckung ihres Finanzbedarfs zufliessen und die durch Ho heit s akt vorzuschreiben und einzubringen sind.36Sie werden in Steu - ern und Gebühren (Beiträge) eingeteilt.37Der österreichische Verfas - sungs gerichtshof stellt zur Abgrenzung öffentlicher Abgaben gegenüber «anderen Erscheinungen» nicht auf die Einnahmenverwendung, son - dern auf die rechtliche Art der Einnahmenbeschaffung ab.38Nach dieser Definition sind Geldleistungen, die nicht einer Gebiets kör per schaft (Bund, Länder, Gemeinden), sondern anderen juristischen Per so nen öffent lichen Rechts erbracht werden, keine Abgaben, es sei denn, sie wä- ren durch Gesetz ausdrücklich zu Abgaben erklärt 
worden.39 2. Juristische Personen öffentlichen Rechts als Hoheitsträger Die liechtensteinische Rechtslage unterscheidet sich von der öster rei chi - schen Verfassungslage in der Hinsicht, dass der liechtensteinische Ge - setz geber auch andere öffentlichrechtliche Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, mit dem Recht ausstatten kann, Abgaben zu erheben. Die Kompetenznorm, die eine derartige Delegation verfas - sungs rechtlich zulässig macht, bildet Art. 78 Abs. 4 LV, wonach zur Be - sor gung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Aufgaben durch Ge - setz besondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent - lichen Rechts errichtet werden können, die unter der Oberaufsicht der Regierung stehen. Dafür gibt es in der Gesetzgebung einige Beispiele. Nach Art. 4 Tourismus-Gesetz ist «Liechtenstein Tourismus» eine selb - 580Einführung 
34Auer, S. 22. 35Blumenstein/Locher, S. 1, Anm. 2. 36Ruppe, Verfassungsrechtliche Fragen, S. 697, spricht in diesem Zusammenhang von einem «eher formalistischen Abgabebegriff». 37Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht, S. 179 ff.; Antoniolli/Koja, S. 730; Walter/ Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 145, Rdnr. 275. 38Stolzlechner, S. 289. 39So Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht, S. 180 und Antoniolli/Koja, S. 731.
	        

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