Die Frage der Gesetzmässigkeit stellt sich auch im Zusammenhang mit der Gesetzesdelegation.23Der Landesgesetzgeber kann dem Ge - mein derat als kommunaler Legislative die Kompetenz zur Erhebung öffent licher Abgaben übertragen. In diesem Fall muss nach der Recht - spre chung des Staatsgerichtshofes die Delegationsnorm bezüglich der einzelnen Elemente des Abgabenrechtsverhältnisses nicht «gleich gehalt - voll» formuliert sein, wie dies bei einer Delegation an die Exekutive (Regierung) erforderlich ist.24 Die Frage der Gesetzmässigkeit kann auch mit der Steuer- bzw. Ab ga benhoheit des Gemeinwesens zusammenhängen. Je nach Art bzw. Rechts natur der öffentlichen Abgabe kann die formellgesetzliche Grund lage überhaupt fehlen, wenn sie nicht vom kompetenten Gemein - wesen er lassen worden ist. Die Steuer- bzw. Abgabenhoheit von Land und Gemeinden ist nämlich verschieden geregelt. Die Abgabenhoheit der Gemein den ist nach Art. 129 ff. SteG eng begrenzt. Sie sind nicht be- rechtigt, in einem kommunalen Erlass eigene Steuern zu erheben, auch nicht in Form von (Gemeng-)Steuern. Eine Ausnahme besteht nur für den Ge meindezuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer des Lan - des,25einer Billett- und einer Hundesteuer sowie einer Haushalts um - lage.26Die Steuerhoheit steht grundsätzlich dem Staat und nicht den Gemeinden zu. 578Einführung
23Siehe dazu auch hinten S. 652 f. 24StGH 1997/28, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 3/1999, S. 149 (153). 25Nach Art. 129 Bst. a SteG sind die Gemeinden berechtigt, einen Gemeindezuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer des Landes zu erheben. Der Ansatz dieses Zu - schlages wird jedes Jahr in Prozenten der Landessteuer vom Gemeinderat festge - setzt, darf aber 250% nicht übersteigen (Art. 130 Abs. 2 SteG). Im Zusammenhang mit dem Finanzausgleichsgesetz siehe auch StGH 2001/35, Entscheidung vom 18. Februar 2002, nicht veröffentlicht, S. 19 ff. 26Vgl. Art. 115 Abs. 1 GemG; StGH 1997/28, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 3/ 1999, S. 149 (153) mit Verweis auf Nell, S. 164 ff.; vgl. auch StGH 1999/38, Ent schei - dung vom 11. April 2000, nicht veröffentlicht, S. 11 f.