Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Ver waltungsgerichtshof) lässt sich von der schweizerischen Lehre und Recht sprechung leiten.6 Von dieser Gliederung unterscheidet sich im Grunde auch die Leh - re und Rechtsprechung in Österreich nicht, die ebenfalls zwei Abgaben - ka tegorien kennen und die Abgaben in Steuern und Gebühren einteilen.7 Danach sind vom Abgabenpflichtigen Steuern ohne spezifische Gegen - leis tung und Gebühren im Zusammenhang mit einer Gegenleistung der Ge biets körperschaft zu erbringen. Österreichisches Abgabenrecht ist insoweit bedeutsam, als ihm im Bereich der Verwaltungsgebühren, ins - be sondere der Gebühren im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, Vor - bild wirkung zukommt. Es hat in der Gesetzgebung in mancherlei Hin - sicht als Rezeptionsgrundlage gedient,8so dass in diesem Zusammen - hang auch die österreichische Lehre und Judikatur zum Abgabenrecht zu Rate gezogen werden 
können. 2. Neuere Entwicklungen Das Abgabenrecht hat sich als rechtliche Reaktion auf die technischen und ökologischen Herausforderungen weiterentwickelt.9Es wird heute von einem «verästelte(n) Gebinde» unterschiedlicher Typen von Geld - leis tun gen gesprochen, die der Einzelne auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen dem Staat zu erbringen 
hat.10 a) Neue Abgabentypen Es sind neue Typen von Abgaben entstanden, die kaum mehr ins her ge - brachte System öffentlicher Abgaben passen, wie dies beispielsweise bei 574Einführung 
6So ausdrücklich für den Bereich des Steuerrechts; siehe dazu VBI 2000/33, Entschei - dung vom 13. Juni 2000, nicht veröffentlicht, S. 14, wo es heisst: «Da das liechten - stei nische Steuergesetz im Allgemeinen und der Abschnitt über die Grundstück ge - winn steuer im Besonderen aus der Schweiz rezipiert wurde, kann bei der Interpre - tation weitgehend auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung abgestellt wer- den, was denn auch der steten Praxis nicht nur der Steuerverwaltung, sondern auch der Landessteuerkommission und des Staatsgerichtshofes, welcher bis Ende 1998 als Verwaltungsgerichtshof in Steuersachen zuständig war, entspricht». 7So Antoniolli/Koja, S. 730 ff.; Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht, S. 179 ff. und Wal ter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 145, Rdnr. 275. 8So z.B. für das Gerichtsgebührengesetz. 9Vgl. Auer, S. 11 ff. 10Ruch, S. 529.
	        

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