Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

1. Abschnitt Einführung § 1 Allgemeines I. Ausgangslage 1. Schweizerische und österreichische Einflüsse Das Recht der öffentlichen Abgaben ist zur Hauptsache vom schwei ze - ri schen Schrifttum beeinflusst,1das nach wie vor von der Zweiteilung al- ler öffentlichen Abgaben in Steuern einerseits und Kausalabgaben2an- dererseits ausgeht.3In diesem Sinn äussert sich der Staatsgerichtshof, wenn er in StGH 1986/94erklärt, dass im Abgabenrecht die Lehre und Recht sprechung der Schweiz herangezogen werden dürfe. Die öffent - lichen Abgaben würden «herkömmlich» in Kausalabgaben und Steuern unterteilt. Diesem Beispiel folgte schon die ältere Judikatur des Staats ge - richts hofes. Jedenfalls lassen zumindest vereinzelte Hinweise darauf schliessen.5Auch die Praxis der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (neu: 573 
1Vgl. Frick, S. 313 f. und Kley, Verwaltungsrecht, S. 180 ff. mit jeweils entsprechen - den Hinweisen aus der Rechtsprechung. 2Es ist auch von «Äquivalentsabgaben» die Rede; siehe z.B. Albisser, S. 23. 3Es sind dogmatisch auch andere Abgrenzungen möglich. Siehe die Hinweise bei Hun ger bühler, S. 506. 4StGH 1986/9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 145 (147) und StGH 1996/30, Ur teil vom 20. Februar 1997, LES 4/1997, S. 207 (210) unter Bezugnahme auf Val - len der, Kausalabgabenrecht, S. 35 und Höhn, Steuerrecht, 7. Aufl. 1992, S. 56 ff.; vgl. auch StGH 1997/28, Urteil vom 29. Januar 1999, LES 3/1999, S. 148 (152 ff.) und VBI 1996/5, Entscheidung vom 3. April 1996, LES 3/1996, S. 142 (143). 5Vgl. etwa StGH 1972/5, Entscheidung vom 11. Dezember 1972, ELG 1973 bis 1978, S. 349 (351) und StGH 1976/3, Entscheidung vom 7. März 1977, nicht veröffent - licht, S. 14.
	        

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