digungspflicht des Gemeinwesens liegt die Vorstellung zugrunde, dass dem «Einzelnen nur dann zugemutet werden darf, im Interesse der All - ge meinheit gewisse besondere Leistungen zu erbringen oder Lasten zu übernehmen, wenn die entsprechende Vermögensverminderung aus ge - glichen
wird».79 § 5 Schutzobjekte der Eigentumsgarantie I. Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff Die in Art. 34 Abs. 1 LV gewährleistete Unverletzlichkeit des Privat - eigen tums, bezieht sich in erster Linie auf den privatrechtlichen Eigen - tumsbegriff, bringt aber auch zum Ausdruck, dass sich der verfassungs - rechtliche Eigentumsbegriff neben dem Privateigentum auf jede Art von Vermögen erstreckt, d.h. sich nicht schlechthin mit dem sachen recht - lichen Eigentumsbegriff deckt. Es ist denn auch in Rechtsprechung und Lehre, die der schweizerischen Rechtsauffassung folgen, unbestritten, dass unter den Eigentumsbegriff der verfassungsrechtlichen Eigentums - ga rantie nicht nur das Eigentum im sachenrechtlichen Sinn, sondern auch die subjektiven Privatrechte vermögensrechtlicher Art einschliess - lich der obligatorischen Rechte und die besonders rechtsbeständigen Vermögensansprüche öffentlichrechtlicher Natur fallen.80 Anders ist die Rechtslage in Österreich. Nach österreichischem Recht bleibt die Eigentumsgarantie auf die privaten Vermögensrechte be- schränkt. Ansprüche vermögenswerter Art, die nicht auf einem Pri vat - rechtstitel beruhen, sondern im öffentlichen Recht ihre Grundlage ha- ben, reiht der österreichische Verfassungsgerichtshof trotz breiter Kri tik 56Eigentumsgarantie
79Müller, Kommentar, Rdnr. 18 und 19 mit Hinweis in Anm. 51 auf Huber, S. 223 ff.; Müller, Eigentumsgarantie und Enteignung, S. 110 ff.; Saladin, S. 185. Nach Beck, S. 98, hat das Ausmass der Entschädigung den «Ausgleich in den durch die Ent eig - nung geminderten Vermögenswerten des Enteigneten herzustellen. Der Enteignete soll sich wirtschaftlich so stellen, wie wenn die Enteignung nicht stattgefunden hät- te». 80StGH 2000/58, Entscheidung vom 18. September 2001, nicht veröffentlicht, S. 7; StGH 2001/2, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 19 unter Bezug nahme auf Höfling, Grundrechtsordnung, S. 172 ff.; für die Schweiz Häfelin/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 426 ff., Rdnr. 2046 ff.; Müller, Grund - rechte, S. 600 ff.; zu den faktischen Interessen siehe hinten S. 64 f.