können, dürfen sie zur Behebung einer konkreten Gefahr für die öffent - liche Sicherheit und Ordnung auch unbeteiligte Dritte heranziehen. Diesen Ausnahmefall umschreibt Art. 81 Abs. 3 PolDOV. Vorausset - zung ist, dass vom Störerprinzip abgewichen werden darf, wenn eine er- hebliche Störung oder eine unmittelbar drohende, erhebliche Gefahr ab- zuwehren ist, Massnahmen gegen die Störer nicht rechtzeitig möglich oder Erfolg versprechend sind, und die anderen Personen, d. h. die un - be tei ligten Dritten bzw. Nichtstörer, ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne jede Verletzung höherwertiger Rechtsgüter in Anspruch ge - nom men werden können.503Als Anwendungsfall ist beispielsweise die Re quirierung von Fahrzeugen zur Rettung von Unfallopfern im Kata - stro phenfall zu
nennen.504 2. Schadenersatz Der Schaden, den unbeteiligte Dritte im Rahmen des Polizeinotstandes durch polizeiliche Massnahmen erlitten haben, ist gegebenenfalls nach Art. 137 Abs. 5 LVG und unter Umständen nach den Bestimmungen des Amts haftungsgesetzes zu ersetzen.505Eine Staats- oder Amtshaftung fällt allerdings bei pflichtgemässem bzw. rechtmässigem Handeln der Staats organe ausser Betracht.506So sind z. B. nach Art. 29 Abs. 1 Kata - stro phenschutzgesetz Land und Gemeinden gemäss Amtshaftungs ge - setz für Schaden nur ersatzpflichtig, welcher Dritten durch die Kata stro - phenschutzbehörden in Ausübung des Dienstes schuldhaft zugefügt wird. Dagegen haften sie ohne Nachweis eines Verschuldens der Kata - stro phenschutzbehörden für Schaden an requirierten Fahrzeugen und requiriertem Material.507 554Grundsätze
polizeilichen Handelns 503Im gleichen Sinn äussert sich das schweizerische Schrifttum in Anlehnung an die deutsche Lehre; siehe Reinhard, S. 195 ff. 504Art. 25 und 26 Katastrophenschutzgesetz. 505Siehe Art. 95 Abs. 1 PolDOV. 506Siehe Kapitel 2, S. 251 ff.; vgl. auch Weber-Dürler, S. 295 f. 507Art. 29 Abs. 2 Katastrophenschutzgesetz.