vorn herein ungesetzlich ist, ohne dass dies noch in einer Verfügung fest - ge stellt zu werden
braucht.501 3. Kostenersatz für polizeiliche Einsätze Die Einsätze der Landespolizei liegen im überwiegenden öffentlichen In te resse und sind grundsätzlich unentgeltlich. Sie können unter Um - stän den der Kostenpflicht unterliegen. Art. 98 PolDOV nennt Fälle, in denen die entstandenen Kosten auf den Veranstalter oder Verursacher über wälzt werden. Dies trifft auf Anlässe von Veranstaltern zu, die einen aufwendigen Polizeieinsatz erforderlich machen, oder auf Vorkehrungen der Landespolizei, die sie im geschäftlichen Interesse eines Gewerbe trei - ben den treffen musste. Für Veranstaltungen, die ganz oder teilweise ei- nem ideellen Zweck dienen, werden keine oder reduzierte Kosten er ho - ben. Die Kosten sind auch vom Verursacher zu ersetzen, wenn der Polizeieinsatz in überwiegendem privaten Interesse erfolgt ist oder vor - sätz lich oder grob fahrlässig verursacht worden ist und dabei ausser - ordentliche Aufwendungen entstanden sind. Bei Demonstrationen und Kundgebungen bestimmt die Bewilligungsbehörde die Höhe des Kos - ten ersatzes für den polizeilichen Einsatz. Unbewilligte Demonstra - tionen oder Kundgebungen sind für den Veranstalter oder denjenigen, der dazu aufgerufen hat, voll
kostenersatzpflichtig. V. Polizeilicher Notstand502– Ausnahme vom Störerprinzip 1. Voraussetzungen Wenn die Polizeibehörden weder durch Inanspruchnahme des Störers noch durch Einsatz eigener Mittel einer Notstandssituation begegnen 553
§ 14 Störerprinzip 501Art. 121 Abs. 1 LVG; siehe dazu Kley, Verwaltungsrecht, S. 160 f. Beispielhaft Art. 48 GschG: «Die Kosten von Massnahmen, welche die Landes- und Gemeinde - be hörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden». 502Zum Begriff siehe vorne S. 538.