Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

a) Verhaltensstörer Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das un- ter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter (z. B. Kinder) un- mittelbar eine Störung oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht (Art. 81 Abs. 1 PolDOV). Das Verhalten kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen, wobei ein Unterlassen die Störer - eigenschaft nur begründet, wenn eine Rechtspflicht zu sicherheits- oder ordnungswahrendem 
Handeln483besteht.484 b) Zustandsstörer Zustandsstörer ist, wer die rechtliche oder tatsächliche Herrschaft über Sachen hat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden (Art. 81 Abs. 2 PolDOV). Als Zustandsstörer fallen in erster Linie Eigen - tümer, aber auch Mieter, Pächter, Verwalter und Beauftragte als In ha ber der tatsächlichen Gewalt in Betracht. Entscheidend ist die Ver fü gungs ge - walt, die es dem Berechtigten erlaubt, die Sache in ordnungs ge mäs sem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu 
beseitigen.485 c) Zweckveranlasser Zweckveranlasser ist, wer durch sein Verhalten bewirkt oder bewusst in Kauf nimmt, dass ein anderer die Polizeigüter stört oder gefährdet. Cha - rak teristisch ist hierfür, dass zwischen der Veranlassung und dem Ver hal - ten, das die Störung oder Gefahr herbeiführt, ein so enger innerer Zu - sam men hang besteht, dass sich der Veranlasser die Störung oder Gefahr selbst zurechnen lassen muss.486 Die Figur des Zweckveranlassers ist allerdings auf Kritik gestossen. Sie unterlaufe das für den Störerbegriff zentrale Begriffsmerkmal der un - mit tel baren Störung487oder bringe mit dem bewussten Inkaufnehmen ein Element der subjektiven Wertung vom Strafrecht in das Verwal - 550Grundsätze 
polizeilichen Handelns 483Z. B. Art. 37, 38, 39, 43 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 51 BauG. 484Reinhard, S. 184; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 530, Rdnr. 2490; Schenke, S. 252, Rdnr. 152. 485BGE 122 II 69 ff.; 114 Ib 50 f. und dazu Reinhard, S. 185 ff.; Häfelin/Müller, All ge - meines Verwaltungsrecht, S. 530, Rdnr. 2492. 486Schenke, S. 256, Rdnr. 157. 487Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 365.
	        

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