Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

von Verantwortlichen oder Polizeipflichtigen die Rede. Sie haben die öffent liche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die allgemeine Poli - zei pflicht verletzt, die ihnen gebietet, ihr Verhalten oder den Zustand ih- rer Sachen so einzurichten, dass daraus keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung 
entstehen.474 II. Funktion Das Störerprinzip legt den Kreis von natürlichen bzw. juristischen Per so - nen fest, die von den Polizeibehörden als Adressaten von Polizei mass nah - men in Anspruch genommen werden können. Es dient also dazu, bei Stö - run gen oder Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die - jenigen Personen zu ermitteln, die einen polizeilichen Eingriff zu dul den und die gebotenen Massnahmen zur Wiederherstellung oder Erhal tung des polizeirechtmässigen Zustandes zu treffen haben.475Es handelt sich da - bei um die polizeirechtlich verantwortlichen oder polizei pflich ti gen Per - so nen. Diese können auch spezialgesetzlich bestimmt sein, so dass es auf die Frage, ob die betroffene Person Störer ist, nicht mehr ent schei dend an - kommt. Es können Gesetze im öffentlichen Interesse poli zei liche Mass - nah men auch gegen andere Personen als den Störer vor se hen, wie dies im Po li zeigesetz teilweise bei den Standardmassnahmen der Fall ist. So kön - nen z. B. zur Identitätsfeststellung476auch andere Per so nen, die nicht zum Störerkreis gehören bzw. als Störer ausscheiden, angehalten 
werden.477 III. Polizeiliche Haftung 1. Grundsätzliches a) Verschuldensunabhängige Haftung Die Störereigenschaft knüpft an die Verursachung an. Sie ist von einem Verschulden unabhängig. Das Polizeirecht stellt auf die objektiv zu be - 548Grundsätze 
polizeilichen Handelns 474Schenke, S. 248, Rdnr. 143; Gueng, S. 258. 475Thürer, S. 467. 476Siehe Art. 24 PolG und dazu vorne S. 516 f. 477Vgl. Schenke, S. 248 f., Rdnr. 143; Reinhard, S. 175 f.
	        

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