Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

III. Interessenabwägung – pflichtgemässes Ermessen Das Opportunitätsprinzip entbindet die Polizeibehörden nicht davon, die Interessen pflichtgemäss abzuwägen, bevor sie sich für oder gegen Schutzmassnahmen entschliessen. Dabei haben sie namentlich die Art des Polizeigutes und die Schwere der Gefahr, die zur Zeit verfügbaren Mit tel und die besonderen Umstände des Falles zu beachten.469 Das Ermessen der Gefahrenabwehrbehörden unterscheidet sich aber nicht vom Ermessen, das anderen Verwaltungsbehörden einge - räumt wird. Auch sie haben das Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Die Pflichtgemässheit ergibt sich aus dem Zweck der Ermessenseinräumung, die den Verwaltungsbehörden eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen im Einzelfall verschafft.470 Ausgangspunkt für die Polizeibehörden ist immer die öffentliche Auf - gabe der Polizei im materiellen Sinn. Sie müssen sich im Einzelfall auf sachliche Gründe stützen können, um bei einer Gefahr oder Störung von einem Eingreifen 
abzusehen.471 § 14 Störerprinzip I. Begriff Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Polizeirechts, wie er auch in Art. 81 PolDOV verankert ist, dass sich polizeiliche Eingriffe ge- gen den Störer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu richten ha- ben und unbeteiligte Dritte nur ausnahmsweise belangt werden dür - fen.472Die Polizeibehörden haben sich bei der Gefahrenabwehr in erster Linie an die Personen zu halten, welche die Gefahr durch ihr Verhalten oder den Zustand ihrer Sachen herbeigeführt haben und mithin die Ver - ant wortung tragen.473Im Schrifttum ist in diesem Zusammenhang auch 547 
§ 14 Störerprinzip 469Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 362. 470Kley, Verwaltungsrecht, S. 191 unter Bezugnahme auf VBI 1986/41, Entscheidung vom 20. Januar 1988, LES 2/1988, S. 55 (57). 471Reinhard, S. 172. 472Thürer, S. 463; Reinhard, S. 175. 473Siehe z.B. Art. 29 Abs. 1 altLuftreinhaltegesetz, LGBl 1986 Nr. 3 oder Art. 23, 24, 30 und 38 LRG.
	        

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