Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

II. Sachlicher Gehalt Eine polizeiliche Massnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, z. B. die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, zu erreichen. Nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit dür - fen solche Massnahmen in zeitlicher, örtlicher, personeller und sach licher Hinsicht nicht weiter gehen, als es der polizeiliche Zweck erfor dert. So erweist sich etwa in personeller Hinsicht der Ausschluss juris ti scher Personen von der Tätigkeit der Dienst- und Stellenvermittlung als nicht erforderlich und damit unverhältnismässig, da der Gefahr von Miss - bräuchen durch weit weniger einschneidende Vorschriften begegnet wer- den kann.452In zeitlicher und sachlicher Hinsicht ist die der Dienst stelle für Bankenaufsicht im Sorgfaltspflichtgesetz eingeräumte Befug nis, zur Blockierung von kriminellen Geldern im Besonderen und zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Allgemeinen eine vierwöchige Kon - to sperre verfügen zu können, als unverhältnismässig und folglich ver fas - sungswidrig.453Schliesslich muss die polizeiliche Massnahme ein ver - nünf tiges Verhältnis von angestrebtem Ziel oder Zweck und Frei heits - eingriff wahren. Sie darf nicht zu einem Schaden führen, der in einem kla- ren Missverhältnis zum Zweck steht. Die Behörde hat von der Zweck - verfolgung abzusehen, wenn das an sich geeignete und erforder liche 543 
§ 12 Verhältnismässigkeitsprinzip 452StGH 1989/3, Urteil vom 3. November 1989, LES 2/1990, S. 45 (48) zu Art. 5 Abs. 1 2. Satz DStVG, der lautete: «Die Konzession darf nur an natürliche Personen und an inländische berufliche Interessenverbände erteilt werden». Der Staatsgerichtshof ist der Ansicht, dass analog zu anderen Regelungen für juristische Personen die Kon zession zu erteilen ist, wenn sie selbst die sachlichen Voraussetzungen und ihre Geschäftsführer und allfällige weitere Angestellte die geforderten persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Damit werde in genügender Weise sichergestellt, dass keine im Sinn des Gesetzes unqualifizierten Personen tätig werden können. 453StGH 1998/61, Urteil vom 3. Mai 1999, LES 3/2001, S. 126 (131) zu vormals Art. 9 Abs. 3 SPG i. d. F. LGBl 1996 Nr. 116; siehe dazu Kundmachung vom 22. Juni 1999, LGBl 1999 Nr. 149. Der Staatsgerichtshof ist der Auffassung, dass es möglich ist, im Rahmen der vorsorglichen gerichtlichen Massnahmen gemäss § 97a Abs. 1 StPO fristgerecht eine Kontosperre zu erwirken, welche der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügen kann. Eine gesonderte Kompetenz der Dienststelle für Bankenaufsicht (neu: Stabstelle für Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3 SPV; diese Verordnung hat die Sorgfaltspflichtverordnung vom 18. Februar 1997, LGBl 1997 Nr. 64, aufgehoben) zur Verfügung von bis zu vierwöchigen Kontosperren sei dem - nach nicht erforderlich. Die damit verbundene Beschränkung des Eigentumsrechts sei deshalb unverhältnismässig. Vgl. im Weiteren die Beispiele bei Kley, Ver wal - tungsrecht, S. 231 und vorne S. 494 sowie zur Praxis des Staatsgerichtshofes Frick, S. 285 ff. und Höfling, Grundrechtsordnung, S. 98 ff.
	        

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