Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

III. Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeitsprinzip Ob eine polizeiliche Massnahme im öffentlichen Interesse liegt, hängt weitgehend mit der Frage der Verhältnismässigkeit zusammen. Der Staats gerichtshof zieht diese Frage in seine Erwägungen mit ein. Er unter sucht nämlich das öffentliche Interesse unter dem Aspekt der Eig - nung einer (polizeilichen) Massnahme. In StGH 1998/47446hält er bei - spiels weise dafür, dass nur Unternehmungen die Firmenbezeichnung «Creditanstalt» verwenden dürfen, die von der Regierung eine Konzes - sion als Bank- oder Finanzgesellschaft erhalten hätten, so dass im vor lie - genden Beschwerdefall die Untersagung dieser Firmenbezeichnung den angestrebten Erfolg erziele.447Der Firmenname sei sehr wohl geeignet, beim Publikum falsche Vorstellungen über den Tätigkeitsbereich der Be - schwer deführerin zu wecken, was es im öffentlichen Interesse zu verhin - dern gelte. Im Geschäftsverkehr werde überwiegend auf den Firmen - namen und nicht auf den nur aus dem Handelsregister ersichtlichen Gesell schaftszweck abgestellt. Auch im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit kommt der Staats gerichtshof auf diese Frage zu sprechen und meint, dass die Ein - schrän kung zweifellos geeignet sei, die in Frage stehenden öffentlichen Interessen zu schützen. Als weitere Gesichtspunkte des Verhältnis - mässig keitsgrundsatzes erwähnt er die Erforderlichkeit und Zumutbar - keit. Ein weniger weitgehendes Mittel als den behördlichen Zwang zum Firmenwechsel sei nicht ersichtlich. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit geht es darum, ob die verhängte polizeiliche Massnahme die ihr allfällig entgegenstehenden übrigen öffentlichen und privaten Interessen über - wiegt.448Zur Zumutbarkeit hält der Staatsgerichtshof fest, dass auch die 541 
§ 11 Öffentliches Interesse 446StGH 1998/47, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2/2001, S. 73 (78); vgl. dazu schon vorne S. 474, Anm. 151. 447Vgl. auch vorne S. 475 und StGH 1986/11, Urteil vom 6. Mai 1987, LES 2/1988, S. 45 (49), wo der Staatsgerichtshof der Ansicht ist, dass die verhängte Provisorial - mass nah me verhältnismässig sei. Sie sei auch geboten gewesen. Die Verhängung ei- ner Ord nungsstrafe oder die Erteilung eines Verweises hätten die öffentlichen Interes sen nicht gewahrt. 448StGH 1986/11, Urteil vom 6. Mai 1987, LES 2/1988, S. 45 (48); StGH 1997/19, Ur - teil vom 5. September 1997, LES 5/1998, S. 269 (273). Wyss, S. 200, kritisiert, dass diese Formel insofern ungenau sei, als sie Interessenprüfung und Verhältnis mässig- keitsprüfung vermische. Das Adjektiv «überwiegend» verweise auf das Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung.
	        

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