Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

dings nicht in eine allgemeingültige Formel fassen. Es handelt sich um ei- nen unbestimmten Rechtsbegriff. 2. Verfassungsmässige Abstützung Entscheidend ist, dass jede staatliche Massnahme mit dem öffentlichen Interesse, welches sich direkt oder indirekt aus der Verfassung ergeben muss, legitimiert wird.440Es ist daher nur von Fall zu Fall auf Grund der je weils gegebenen Umstände festzustellen, ob ein bestimmtes öf - fentliches Interesse verfassungsrechtlich anzuerkennen ist. Art. 14 LV (Volks wohl fahrt) kann nur als allgemeine Klausel für das öffentliche Interesse verstanden werden. Ein spezifisches öffentliches Interesse ist in dieser allgemeinen Formulierung nicht verankert.441Die Verfassung nor - miert keine besonderen öffentlichen Interessen, die Eingriffe in Grund - rechte rechtfertigen,442erteilt aber an verschiedenen Stellen dem Staat den Auftrag, zum Schutz bestimmter Polizeigüter, die zu den öffent - lichen Interessen zählen, tätig zu 
werden.443 3. Einteilung in Fallgruppen Die von einem öffentlichen Interesse gedeckten (staatlichen) Anliegen werden kasuistisch in Fallgruppen zusammengefasst und umschrie - ben.444Darin nehmen die polizeilichen Interessen einen wichtigen Platz ein. Polizeilich motiviert sind staatliche Massnahmen, die der Abwehr von Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, öffent - lichen Ruhe, Gesundheit und Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dienen.445 540Grundsätze 
polizeilichen Handelns 440Kley, Verwaltungsrecht, S. 220. 441Kley, Verwaltungsrecht, S. 226. 442Kley, Verwaltungsrecht, S. 224, der in Anm. 35 ausführt, dass insgesamt die Rege - lun gen zu den Grundrechtsschranken gewissermassen «blanko» auf den Gesetz ge - ber verweisen, der das öffentliche Interesse konkretisiere. 443Frick, S. 267. 444Frick, S. 267. 445Siehe dazu vorne S. 467 ff.
	        

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