Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

echter Rückwirkung. Fälle unechter Rückwirkung von Gesetzen sind uneingeschränkt zulässig, soweit damit nicht ein Eingriff in wohl erwor - be ne Rechte70verbunden ist und somit eine Verletzung der Eigentums - garantie anzunehmen wäre. Von unechter Rückwirkung spricht der Staats gerichtshof dann, wenn der Gesetzgeber auf Verhältnisse abstellt, die zwar früher entstanden sind, aber noch immer andauern. Eine echte Rückwirkung liegt dann vor, wenn ein Gesetz auf bereits in der Ver - gangen heit zur Gänze abgeschlossene Sachverhalte Geltung bean - sprucht. Weil in solchen Fällen das Vertrauen der Rechtsunterworfenen auf die ursprüngliche Rechtslage grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer gesetzlichen Neuregelung überwiegt, ist die echte Rückwirkung von Erlassen nur dann verfassungskonform, wenn sie aus triftigen Grün - den vom Gesetz ausdrücklich angeordnet wird oder zumindest klar ge- wollt ist, zeitlich mässig und durch überwiegende öffentliche Interes sen gerechtfertigt 
ist.71 3. Ergebnis Die Bestands- oder Besitzstandsgarantie wird demnach sowohl aus der Eigentumsgarantie als auch aus dem Gebot der Nichtrückwirkung abge- leitet.72Kommt es in einem konkreten Fall zu einem rechtmässigen Eingriff des Gemeinwesens in die Besitzstandsgarantie, schafft die Ent - 54Eigentumsgarantie 
70In StGH 1977/9, LES 1981, S. 53 (56) heisst es, die Baubewilligung werde dem Beschwerdeführer nie definitiv erteilt. Auf einen nicht abgeschlossenen Tatbestand könne aber das unterdessen geänderte Recht ohne Willkür und ohne Verletzung der Eigen tumsgarantie angewendet werden. In VBI 1995/89, Entscheidung vom 22. Ok tober 1997, nicht veröffentlicht, S. 18, hält die Verwaltungsbeschwerde in - stanz dem Beschwerdeführer entgegen, dass er an wohlerworbenen Rechten bzw. an Besitzstand nichts vorzuweisen habe. Die alleinige durch die Gesetzesnovelle (LGBl 1993 Nr. 42) beeinträchtigte Rechtsposition stehe nicht unter dem Schutz der Eigen - tumsgarantie. Polizeibewilligungen, und nichts anderes stelle eine Treu hän der bewil - ligung dar, geniessen generell keinen Eigentumsschutz. Vgl. auch StGH 1970/2, Ent scheidung vom 11. Januar 1971, ELG 1967 bis 1972, S. 256 (261). 71StGH 1991/10, Urteil vom 14. April 1992, nicht veröffentlicht, S. 8 f. und StGH 2001/7, Entscheidung vom 9. April 2001, Jus/News 1/2001, S. 17 (23); StGH 1996/ 36, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1997, S. 211 (216 f.); vgl. auch Höfling, Grund - rechts ordnung, S. 169 und hinten S. 70. 72StGH 1992/1, Urteil vom 17. November 1992, nicht veröffentlicht, S. 10 f., wo der Staats gerichtshof unter Bezugnahme auf BGE 117 Ia 287 festhält, dass der Eigen - tums garantie neben dem  Vertrauensprinzip keine selbständige Bedeutung zu kom me. Für die Schweiz vgl. Müller, Grundrechte, S. 602 und Müller, Kommentar, Rdnr. 17.
	        

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