Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

mässig garantiertes Recht ohne formelle gesetzliche Grundlage erfolgen, wenn er sich zum Schutz von Polizeigütern «dringend aufdrängt», bzw. die Polizeigeneralklausel die fehlende formelle gesetzliche Grundlage er - setzt.423 II. Polizeigeneralklausel 1. Wesen und Begriff Die polizeiliche Generalklausel ermächtigt die Verwaltungsbehörden, poli zeiliche Massnahmen zum Schutz von Polizeigütern zu treffen, um eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwenden oder eine bereits eingetretene schwere Störung zu beseitigen. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber nicht alle Gefahren si tua - tionen voraussehen und sie in generell-abstrakten Normen erfassen kann. Die polizeiliche Generalklausel ist nur zulässig, wenn die öffent - liche Ordnung schwer, direkt und unmittelbar gestört oder bedroht ist und wenn zudem ein Zustand zeitlicher Dringlichkeit herrscht. Sie hat den Charakter einer subsidiären Rechtsgrundlage. Sie darf nur im Not - fall beansprucht und nur angerufen werden, wenn sich die Massnahmen nicht auf eine spezielle gesetzliche Grundlage stützen lassen. Die Ver - wal tungsbehörden können in solchen Fällen Anordnungen für die Auf - recht erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entweder in der Form der Verfügung (Polizeinotverfügung) oder der Verordnung (Poli - zei notverordnung) treffen. Die Polizeimassnahme muss überdies ver - hält nismässig424sein und sich grundsätzlich gegen den Störer richten.425 536Grundsätze 
polizeilichen Handelns 423StGH 1986/11, Urteil vom 6. Mai 1987, LES 2/1988, S. 45 (48). 424Das Polizeigesetz zählt in Art. 23 das Verhältnismässigkeitsprinzip ausdrücklich zu den Grundsätzen polizeilichen Handelns. Siehe dazu hinten S. 542 ff. 425Kley, Verwaltungsrecht, S. 197 ff.; Frick, S. 245; Schurti, Verordnungsrecht, S. 258 ff.; Reinhard, S. 157 ff.
	        

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