Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

4. Abschnitt Grundsätze polizeilichen Handelns § 10 
Gesetzmässigkeitsprinzip I. Erfordernis der gesetzlichen Grundlage 1. Gesetzesform und hinreichende Bestimmtheit Das Gesetzmässigkeitsprinzip ist für die gesamte Verwaltung in Art. 92 Abs. 2 und 4  und Art. 78 Abs. 1 LV verankert und gilt nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes auch für die Gerichtsbarkeit und den Ge - setz geber selbst. Es umfasst das Erfordernis des Rechtssatzes und das Erfor dernis der Gesetzesform. Das heisst, dass die Staatstätigkeit nur auf Grund und nach Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen415 aus geübt werden darf, die genügend bestimmt sind, und dass die wich - tigsten Rechtsnormen, auf denen die Verwaltungstätigkeit beruht, in ei- nem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein müssen.416 Art. 21 PolG nimmt auf das Gesetzmässigkeitsprinzip ausdrück - lich Bezug. Für das Verwaltungsverfahren ist es generell in Art. 81 Abs. 3 LVG statuiert. Es ist im Polizeirecht besonders bedeutsam, da po- lizeiliche Rechtsvorschriften und Aktivitäten, z. B. Zwangs massnah men, sehr oft in die Rechtssphäre des Einzelnen eingreifen.417Der Staatsgerichtshof verlangt bei Eingriffen in grundrechtlich geschützte 534 
415VBI 1969/29, Entscheidung vom 21. Januar 1970, ELG 1967 bis 1972, S. 7. 416Vgl. Kley, Verwaltungsrecht, S. 167 ff. und 174 ff.; Frick, S. 229 ff.; siehe auch Ka - pitel 1, S. 106 und Kapitel 5, S. 649 ff.. 417Vgl. z. B. Art. 27, 28 und 29 PolG; Art. 31 ff. und 46 f. HMG; Art. 34 GewG; Art. 10 GSchG;  Art. 39 Abfallgesetz. Art. 32 Abs. 2 LV enthält beispielsweise einen spe- zifischen Gesetzesvorbehalt u. a. für schwere Eingriffe in die Freiheit der Person in Form der Verhaftung bzw. Haftfortdauer. Siehe dazu StGH 1999/44, Entschei dung vom 13. Dezember 1999, nicht veröffentlicht, S. 17 ff.
	        

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