Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

dere Mittel der Datenerhebung, wie die Observation oder die verdeckte Ermittlung zum Einsatz. Es kann sich bei ihnen vor allem dann um schwer wiegende Eingriffe in den Persönlichkeitsschutz handeln, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, so dass sie auf eine hin - rei chend bestimmte gesetzliche Grundlage abgestützt sein müssen.404 Der Bericht der Regierung vom 16.August 2000405beschreibt die Obser - va tion als eine «bewährte kriminaltaktische Massnahme zum Zweck der Strafverfolgung und Verhinderung von Straftaten». Sie beinhalte die «ver deckte Beobachtung von Personen und Objekten zur Erkennung mög licher Tatorte, Aufenthaltsorte, Treffpunkte und Schlupfwinkel kri - mi neller Personen, insbesondere bei schweren Straftaten und in den Berei chen des Betäubungsmittelhandels und der bandenmässigen und organisierten Kriminalität, aber auch zu Vorfeldbeobachtungen bei Ver - dacht geplanter Straftaten». Die verdeckte Ermittlung dient dazu, Poli - zisten mit einer neuen persönlichen Identität zu versehen, die sie für ihre Umgebung nicht mehr als Polizisten erkennbar macht, um sie auf diese Weise in die Strukturen der organisierten Kriminalität einzuschleusen und diese 
auszuforschen.406 ac) Zwischenstaatliche Regelung Im Vertrag vom 27. April 1999 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zoll behörden, die die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Kriminalitätsbe - kämpfung zum Gegenstand hat und bei der die grenzüberschreitende Observation und verdeckte Ermittlung eine gewichtige Rolle spielen, wurde datenschutzrechtlich für die Bearbeitung der übermittelten Per - so nendaten eine Regelung getroffen, die sich aus Gründen des zwischen - staat lichen Verkehrs als notwendig erwies. Sie ergänzt insoweit die je- 530Polizeiliche 
Massnahmen 404Vgl. Reinhard, S. 224, Keller, S. 370 ff. 405Bericht und Antrag der Regierung vom 16. August 2000 an den Landtag betreffend den Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eid ge - nos senschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zu sam - menarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden vom 27. April 1999, Nr. 77/2000, S. 19; siehe auch vorne S. 50, Anm. 404; im Weiteren siehe Demmelbauer/Hauer, S. 82, Rdnr. 179. 406Götz, S. 191, Rdnr. 522; siehe auch Demmelbauer/Hauer, S. 82 f., Rdnr. 180.
	        

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