Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Regierung bis zum Inkrafttreten solcher Vorschriften Ausnahmen von den Bestimmungen über den Zweck des Bearbeitens, die Datenbe kannt - gabe ins Ausland, die Meldung und Registrierung sowie das Beschaffen von Personendaten vorsehen oder das Bearbeiten von besonders schüt- zenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen bewilligen kann, auch wenn die Voraussetzungen des Datenschutzgesetzes nicht er füllt sind.401 2. Grundsätze polizeilicher Datenbearbeitung a) Datenbeschaffung und Datenbearbeitung aa) Regelfall Die Landespolizei beschafft sich Personendaten im Wege der mit Rechts zwang durchsetzbaren Standardmassnahmen, wie der Befragung und Auskunftspflicht. Sie kann aber auch ohne Ausübung von Rechts - zwang Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben not - wen dig oder sie dazu durch besondere Bestimmungen der Gesetzgebung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 1 PolG). Die Bearbeitung der Daten erfolgt grundsätzlich nach den Regeln des Datenschutzgesetzes. Die Landespo - li zei hat insbesondere rechtmässig, nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes 
vorzugehen.402 ab) Ausnahmen Wichtige Ausnahmen von diesen Grundsätzen kann die Regierung vor - läufig noch «bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes» für das Bearbeiten von Personendaten zur Bekämpfung des Terrorismus, des gewalttätigen Extre mismus, des organisierten Verbrechens und des verbotenen Nach - rich tendienstes sowie zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit vor - sehen oder bewilligen.403Auf diesen Gebieten kommen vielfach beson - 529 
§ 9 Polizeiliche Massnahmen im Besonderen 401Siehe Art. 43 Abs. 1 DSG und dazu beispielsweise Art. 5 Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re - publik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden. 402Siehe Art. 4 bis 15 und Art. 20 bis 26 DSG. 403Siehe Art. 43 Abs. 1 DSG.
	        

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