Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

geschützte Rechte der einzelnen Person, mithin in das Recht der persön - lichen Freiheit,397eingreift. Diesem Aspekt trägt das Polizeigesetz da - durch Rechnung, dass es der Landespolizei vorschreibt, nur jene Akten und Registraturen zu führen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben not wen - dig sind oder zu deren Führung sie durch besondere Bestimmungen der Gesetzgebung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 1 PolG). Es entspricht dies auch dem Gebot der Verhältnismässigkeit, wie es in Art. 23 PolG fest ge - legt ist. Darüber hinaus stellt das Polizeigesetz Grundsätze auf, die für den Persönlichkeitsschutz von Bedeutung sind. Es regelt die Vorausset - zun gen und Grenzen des Auskunftsanspruchs bzw. Akteneinsichts - rechts der betroffenen Person (Art. 31 Abs. 2 PolG), die Übermittlung von personenbezogenen Informationen an Amtsstellen und Behörden (Art. 33 PolG), die Berichtigung fehlerhafter Aufzeichnungen über eine Person (Art. 34 PolG) sowie die Aufbewahrung polizeilicher Akten und Registraturen, die grundsätzlich geheim sind (Art. 32 Abs. 2 und 35 PolG).398Sie sind als ergänzende Bestimmungen zum Datenschutzgesetz zu 
verstehen.399 b) Fehlende rechtliche Regelungen Die «verfahrenstechnischen Einzelheiten», die für die Behandlung von Aus kunfts- und Berichtigungsbegehren sowie allgemein für die Hand - ha bung der polizeilichen Daten massgebend sind, sollten nach dem Be - richt der Regierung zum Polizeigesetz «zweckmässigerweise» auf dem Verordnungsweg geregelt werden.400Eine diesbezügliche Verordnung ist bisher von der Regierung nicht erlassen worden. Die Verordnung vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Lan - des polizei (PolDOV) enthält lediglich in Art. 103 nähere Vorschriften über die Aufbewahrung von Polizeidaten. Ausstehend ist auch noch eine gesetzliche Regelung bezüglich der Bearbeitung von Personendaten in besonderen Bereichen der Ver bre - chens bekämpfung und im Bereich der staatlichen Sicherheit, so dass die 528Polizeiliche 
Massnahmen 397Art. 32 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 8 EMRK; vgl. auch Art. 1 DSG, wonach das Gesetz dem Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen dient, über die Daten bearbeitet werden. 398Vgl. die kurze Übersicht bei Funk, Zwei Regelwerke im Vergleich, S. 125 f. 399Siehe Art. 2 Abs. 4 DSG. 400Bericht und Antrag der Regierung vom 29. November 1988 an den Landtag zum Gesetz über die Landespolizei, Nr. 72/1988, S. 7 f.
	        

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