Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

IV. Die polizeiliche Datenbearbeitung – Datenbearbeitung durch die Landespolizei 1. Allgemeines a) Notwendige Informationsbeschaffung und Persönlichkeitsschutz Der Umgang mit Informationen bestimmt seit jeher die polizeiliche Tätig keit. Damit die Landespolizei möglichen Gefahren rechtzeitig be - geg nen und wirkungsvoll Massnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann, benötigt sie neben allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen auch möglichst genaue Kenntnisse über alle Umstände, die den einzel - nen Sachverhalt ausmachen, und über die Personen, die daran beteiligt sind. Das heisst mit anderen Worten auch, dass die Landespolizei, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, auf personenbezogene Daten (Perso - nen daten) angewiesen ist. Das sind «polizeiliche Akten und Registratu - ren», die eine bestimmte Person betreffen (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 PolG).394 Da bei macht das Polizeigesetz keinen Unterschied zwischen der her - kömm lichen Registratur und der elektronischen Verarbeitung von Da - ten, da auf Grund der «kleinräumlichen Verhältnisse» nicht erst die vom Computer gebotenen technischen Möglichkeiten, sondern auch schon die «heute bestehenden manuellen Registraturen» den Datenschutz zu einem besonderen Problem machen.395 Die veränderten Erscheinungsformen heutiger Kriminalität brin - gen es mit sich, dass die polizeiliche Informationsbeschaffung nicht erst bei Eintritt einer konkreten Gefahr, sondern bereits im Vorfeld – im Bereich der Gefahrenvorsorge – einsetzt.396Sie ist für die Polizeiarbeit un um gäng lich und notwendig geworden. Der Einsatz der automatisier - ten Datenverarbeitung ermöglicht einen raschen und umfassenden Zu - griff auf Personendaten, was den Interessen einer effizienten Krimina - litäts bekämpfung entgegenkommt. Nicht zu übersehen ist dabei aber auch, dass die Verwendung von Personendaten in verfassungsrechtlich 527 
§ 9 Polizeiliche Massnahmen im Besonderen 394Zum Begriff «Personendaten» siehe Art. 3 Ziff. 1 Bst. a DSG. 395Bericht und Antrag der Regierung vom 29. November 1988 an den Landtag zum Gesetz über die Landespolizei, Nr. 72/1988, S. 8; Art. 103 Abs. 1 PolDOV spricht von «Personendaten, die entweder konventionell aufbewahrt oder in einem auto ma - ti sierten Informationssystem gespeichert werden». 396Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, S. 114, Rdnr. 194; Reinhard, S. 218; vgl. auch vorne S. 485.
	        

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