Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Für den polizeilichen Gewahrsam gilt ganz allgemein, dass die in Verwahrung genommene Person, wenn möglich sofort386, sonst aber spätestens im Laufe des folgenden Tages in Freiheit gesetzt werden muss. Andernfalls muss in dieser Zeit die gesetzlich zulässige Überweisung an die zuständige Behörde387veranlasst werden (Art. 133 Abs. 2 LVG). Im Zusammenhang mit dem Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen kann eine Person, die auf frischer Tat bei der Missachtung dieses Betre - tungs verbotes ertappt wird, von der Landespolizei für längstens 24 Stun - den in polizeiliche Verwahrung genommen werden (Art. 30k PolG). c) Andere Formen des polizeilichen Gewahrsams Art. 83 PolDOV kennt neben dem Sicherheitsgewahrsam noch weitere Tat bestände des polizeilichen Gewahrsams, denen aber keine eigen stän - dige Bedeutung zukommt.388Es ist dies die Festnahme von Personen, die sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder anderen freiheitsentzie hen - den Massnahmen entzogen haben (Abs. 1 Bst. b). Der polizeiliche Ge - wahr sam steht hier in engem Zusammenhang mit einer rechtskräftig ange ordneten Freiheitsentziehung. Bei der Festnahme, die zur Sicher - stel lung des Vollzuges einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung oder Landesverweisung notwendig ist (Abs. 1 Bst. c), handelt es sich dementsprechend um eine polizeiliche Vollzugs - hilfe. 9. Wegweisung und Fernhaltung a) Begriff und Zulässigkeit Unter Wegweisung und Fernhaltung versteht man, dass eine Person vor - über gehend von einem Ort weggewiesen oder ihr vorübergehend verbo - ten werden kann, einen Ort zu betreten. Beide Massnahmen können ge- gen einzelne oder eine unbestimmte Vielzahl von Personen ergehen. Die Wegweisung und Fernhaltung sind zulässig, um die betroffenen Per so - 525 
§ 9 Polizeiliche Massnahmen im Besonderen 386Dies bedeutet, dass jede Verzögerung, die sich nicht sachlich begründen lässt, zu unter lassen ist. Vgl. Götz, S. 110, Rdnr. 293. 387Vgl. § 127 ff. StPO. 388Vgl. Reinhard, S. 241.
	        

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