Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

men in Gesetzen enthalten sind. Diese statuieren in der Regel ein ge - richt liches Verfahren,376wie dies auch bei der Beschlagnahme im Ver wal - tungs strafverfahren der Fall ist,377so dass sie als polizeiliche Massnahme ausser Betracht fällt. Die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren dient zudem in erster Linie zur Sicherung der den Beschuldigten voraussichtlich tref fen - den Geldstrafe, der Kosten des Verfahrens und allfälliger öffentlich - recht licher Abgaben und nicht zur Abwehr von 
Gefahren. 8. Polizeilicher Gewahrsam a) Begriff und Zulässigkeit Die vorläufige Festnahme bzw. die vorübergehende Entziehung der per - sön lichen Freiheit stellt den schwersten Eingriff dar, den die Polizei - organe im «Routinebereich» bzw. im Rahmen der Standardmassnahmen auszuüben haben.378In begrifflicher Hinsicht ist in der Gesetzgebung von «Polizeigewahrsam»379oder «polizeilicher Verwahrung»380die Rede. Da die polizeiliche Verwahrung von Personen einen schweren Ein - griff in die persönliche Freiheit darstellt, d. h. die körperliche Bewe - gungs freiheit einer Person tangiert, sind die verfassungsrechtlichen Vor - aus setzungen, unter denen sie zulässig ist, zu beachten. Soweit es um den Prä ventivgewahrsam geht, fällt auch Art. 5 EMRK ins Gewicht. Da ge - gen ist der Sicherheitsgewahrsam von dieser Vorschrift nicht erfasst.381 523 
§ 9 Polizeiliche Massnahmen im Besonderen 376Vgl. z.B. Art. 39 Abs. 1 Fischereigesetz; Art. 6 Verordnung über die Aufgaben der Fische reiaufseher und dazu §§ 96 ff. StPO. 377Vgl. Art. 155 SVG. 378Fuchs/Funk/Szymanski, S. 95 zu § 46. 379So Art. 83 PolDOV. 380So Art. 30k PolG, Art. 133 und 128 Abs. 2 LVG. Die «vorläufige Verwahrung» im Sinn der Strafprozessordnung (§§ 127 ff.) oder des Verwaltungsstrafrechts (Art. 157 Abs. 1 und 3 LVG) dient einem anderen Zweck, nämlich der Verfolgung strafbarer Handlungen. Die vorläufige Verhaftung bzw. vorläufige Verwahrung im Verwal - tungs strafverfahren richtet sich nach den «Bestimmungen des strafgerichtlichen Verfahrens bei Übertretungen» (Art. 157 Abs. 1 LVG). Der Untersuchungsrichter kann aber nach § 127 StPO eine vorläufige Verwahrung nur bei einer eines Ver bre - chens oder Vergehens verdächtigen Person anordnen. Sie ist im «Übertretungsver - fah ren» (Art. 157 Abs. 3 LVG) nicht vorgesehen. Entsprechende Bestimmungen fehlen in der Strafprozessordnung. 381Reinhard, S. 240 mit Literaturhinweisen.
	        

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