Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Mass der anzuwendenden Gewalt und ihrer Mittel nach dem zu er rei - chen den Verwaltungszweck, nach der Art der zu bekämpfenden Polizei - wid rigkeiten und der Möglichkeit, ihnen beizukommen, bestimmen, wobei auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit «strenge» zu achten ist.313Denn die Anwendung von unmittelbarem Zwang ohne Ermitt - lungs verfahren bzw. vorherige Verfügung oder wenigstens mündliche Androhung durch die Polizei wiegt besonders schwer. Sie ist daher nur zulässig, soweit die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe314vorliegen und der zu erreichende Verwaltungszweck, nämlich die Abwehr einer Ge - fahr, nicht durch eine vorherige Anordnung bewirkt werden kann. In der Regel hat der Anwendung des Verwaltungszwangs die Androhung in der Sachverfügung oder -entscheidung selbst oder durch ein beson de - res Verwaltungszwangsbot und zwar bei Geboten zu einem Tun mit An - setzung einer angemessenen Ausführungsfrist 
vorauszugehen.315 c) Sonderstellung Der Umstand, dass dem unmittelbaren bzw. körperlichen Zwang keine Verfügung oder mündliche Androhung vorausgeht, erklärt, dass er nicht zu den eigentlichen polizeilichen Standardmassnahmen gerechnet wer - den kann.316Er dient entweder als ein Vollstreckungsmittel («Erzwin - gung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung») zur Durchsetzung von (polizeilichen) Verfügungen oder Entscheidungen oder als ein Akt des Notstands oder der Notwehr317und nimmt so gesehen eine Sonder - stellung innerhalb der polizeilichen Eingriffsbefugnisse 
ein.318509 
§ 9 Polizeiliche Massnahmen im Besonderen 313Siehe Art. 131 Abs. 3 i. V. m. Art. 112 LVG. 314Sie sind in Art. 131 Abs. 1 LVG umschrieben; vgl. auch vorne S. 506 f. und zur Ge - fah renpolizeit S. 491. 315Siehe Art. 113 Abs. 2 LVG; zu den Vollstreckungsmitteln insgesamt Kley, Verwal - tungs recht, S. 158 ff. 316So Bayerdörfer, S. 681, Anm. 149 unter Bezugnahme auf Drews/Wacke/Vogel/ Martens, Gefahrenabwehr, Bd. 2, 8. Aufl., Köln 1977, S. 77 ff. 317Siehe Art. 131 Abs. 1 Bst. a bzw. Bst. b LVG. 318Bayerdörfer, S. 681, Anm. 149.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.