Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

schliess lich den Waffengebrauch (Art. 135) zur Verfügung. Es dürfen aber auch die Mittel der einfachen Gewaltanwendung305, das sind der Zwang gegen Personen (Art. 128), die Zwangsverwaltung (Art. 129) so - wie die in Art. 130 genannten Gewaltmittel ohne vorausgegangene Ver - fü gung oder Androhung gegenüber einer Partei angewendet werden (Art. 131 Abs. 6 LVG). Das Charakteristische am unmittelbaren Verwal - tungs zwang ist nämlich die «sofortige Gewalt gegen Personen oder Sachen» (Art. 131 Abs. 1 LVG). Das heisst, dass Anordnung und Voll - streckung zusammenfallen und dass die Behörden «ohne Parteienver - hand lung und allenfalls auch ohne vorausgegangene Androhung (Be - fehl)» auf Grund der Tatsachenlage, wie sie sich ihr in diesem Zeitpunkt präsentiert, entscheidet.306In Eilfällen reicht das normale Verwaltungs - ver fahren vielfach nicht aus, um akute Gefahren abzuwehren. Die Polizeibehörden (Landespolizei) wenden den unmittelbaren Zwang neben der Vollzugshilfe auch zur Erfüllung ihrer eigenen Auf ga - ben an, wie sie ihr in Art. 2 Abs. 1 PolG aufgetragen 
sind.307 b) Verwaltungszwangsvollstreckung Polizeiliche Zwangsmassnahmen können aber auch zur Sicherstellung der künftigen Zwangsvollstreckung und zum Vollzug vollstreckbarer Ent scheidungen oder Verfügungen eingesetzt werden. Das LVG spricht in diesem Zusammenhang von einfacher Gewaltanwendung gegen Per - so nen oder Sachen, die sich auf eine vollstreckbare Verfügung oder Ent - scheidung stützt.308Der Regelungsgehalt ist in diesem Fall bereits vorher durch eine Verfügung bzw. eine Vollstreckungsverfügung festgelegt. Darüberhinaus zählt Art. 130 LVG noch eine Reihe von verschiedenen Gewaltmitteln auf, wie die Betretung und Durchsuchung von unbe weg - lichen Sachen (Räumen) zur Durchführung des Verwaltungszwanges, die zwangsweise Räumung und Desinfektion von Räumen und Sachen oder die Beschlagnahme, Wegnahme zur Benützung, die Einziehung, die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung beweglicher 
Sachen.507 
§ 9 Polizeiliche Massnahmen im Besonderen 305So der Titel zu Art. 127 ff. und Art. 127 Abs. 1. 306Vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b LVG bezüglich einer provisorischen Verfügung in Sachen Gefahrenpolizei. 307Vgl. auch Art. 30k PolG, der unmittelbaren Verwaltungszwang bei der Missachtung des Betretungsverbotes vorsieht. 308Siehe Art. 127 i. V. m. Art. 128 und 129 LVG.
	        

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