Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Ge sund heit von Menschen oder auf schwere Schädigungen der gesamten Volkswirtschaft.303 § 9 Polizeiliche Massnahmen im Besonderen Die Massnahmen der Polizeibehörden richten sich zur Hauptsache nach dem Landesverwaltungspflegegesetz und dem 
Polizeigesetz. I. Der polizeiliche Zwang 1. Allgemeines Der Verwaltungszwang dient der Durchsetzung der Verwaltungs rechts - ordnung. Das Landesverwaltungspflegegesetz enthält in seinem II. Ab - schnitt eine eingehende Regelung des Vollstreckungszwangs. Es be- stimmt die wichtigsten Zwangsmassnahmen und Zwangsmittel zum Zweck der Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen. Zwangsmassnahmen kommen im Rahmen des Verwaltungs - zwangs verfahrens in den Bereichen der Verwaltungs zwangs voll - streckung und des unmittelbaren Verwaltungszwangs zur Durchsetzung des Verwaltungsrechts zur Anwendung. Es handelt sich dabei zum Teil nicht nur um Normen der Zwangsvollstreckung, sondern auch des Poli - zei 
rechts.304 2. Vollzug der Verwaltungsrechtsordnung a) Unmittelbarer Verwaltungszwang Das LVG stellt dafür als einzelne Gewaltmittel die «polizeiliche Verwah - rung» (Art. 133), das Eindringen in die Wohnung oder sonstige Räume sowie die Einziehung und verwandte Massnahmen (Art. 134) und 506Polizeiliche 
Massnahmen 303Kley, Verwaltungsrecht, S. 129 unter Hinweis auf § 68 Abs. 3 AVG; siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 283, Rdnr. 662 und Thienel, S. 285 f. 304Kley, Verwaltungsrecht, S. 158.
	        

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